Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Fristberechnung durch Büropersonal

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Feststellung und Berechnung der prozessualen Fristen ist grundsätzlich Sache des mit der Prozeßvertretung betrauten Rechtsanwalts. Nur wenn es sich um einfache und übliche, in der Praxis des Rechtsanwalt häufig vorkommende Fristen (Routinefristen) handelt, kann er sich auf die Berechnung durch gut geschultes und sorgfältig überwachtes Büropersonal verlassen.
  • Die Frist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist keine solche Routinefrist. Sie kann in aller Regel nicht dem Büropersonal überlassen bleiben.
  • Ein Prozeßbevollmächtigter, dem eine Prozeßakte zur Durchführung einer fristgebundenen Prozeßhandlung übergeben wird, hat eigenverantwortlich zu überprüfen, ob in der Akte der richtige Fristablauf vermerkt worden ist.
 

Normenkette

ZPO §§ 233, 85 Abs. 2; ArbGG § 72a

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 27.01.1995; Aktenzeichen 10 Sa 189/94)

ArbG München (Urteil vom 18.10.1993; Aktenzeichen 31 Ca 17241/92)

 

Tenor

  • Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
  • Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Januar 1995 – 10 Sa 189/94 – wird als unzulässig verworfen.
  • Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine ungekürzte oder nur eine zeitanteilig gekürzte betriebliche Invalidenrente zusteht.

Die Klägerin war vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 bei der M… GmbH beschäftigt, die eine Versorgung durch die beklagte Unterstützungskasse nach Maßgabe einer Versorgungsordnung zugesagt hatte. Hiernach wird u.a. Invalidenrente gewährt, wenn der Mitarbeiter wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten der Firma ausscheidet.

Die Klägerin, die bei der Beklagten als Fremdsprachensekretärin beschäftigt gewesen war, sollte zum 1. November 1989 als Sachbearbeiterin Konferenzraumbetreuerin eingesetzt werden. Hiergegen hatte die Klägerin sich in einem Vorprozeß vor dem Arbeitsgericht München (– 20 Ca 12030/89 –) gewendet und u.a. vorgetragen, sie sei nach dem Ergebnis einer augenärztlichen Untersuchung ungeeignet, an einer Bildschirm-Textverarbeitungsmaschine zu arbeiten, deren Einsatz an ihrem Arbeitsplatz geplant gewesen sei. Der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht München endete durch einen gerichtlichen Vergleich vom 7. Dezember 1989, wonach das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung zum 30. Juni 1990 gegen Zahlung einer Abfindung von 45.000,-- DM endete.

Auf Antrag vom 21. März 1991 wurde der Klägerin aufgrund eines Versicherungsfalles am 18. Juni 1990 für die Zeit ab März 1991 zunächst Berufsunfähigkeits-, dann auch Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt.

Seit dem 1. März 1991 zahlt die Beklagte an die Klägerin eine entsprechend ihrer geringeren Betriebszugehörigkeit ratierlich gekürzte Invalidenrente.

Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, daß ihr eine ungekürzte Invalidenrente zustehe, weil sie wegen Erwerbsunfähigkeit aus den Diensten des Trägerunternehmens der Beklagten ausgeschieden sei.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben ihre Klage abgewiesen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, ist der Klägerin am 2. März 1995 zugestellt worden. Mit ihrer am Montag, dem 3. April 1995 eingegangenen Beschwerde wendet die Klägerin sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Beschwerdebegründung vom 27. April 1995, die am Mittwoch, dem 3. Mai 1995, eingegangen ist, ist auf eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. August 1990 (– 3 AZR 285/89 –) gestützt. Nach Hinweis auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat die Klägerin beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht begründet worden.

1. Die am Mittwoch, dem 3. Mai 1995, beim Bundesarbeitsgericht eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgte verspätet. Nach § 72a Abs. 3 ArbGG ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Das anzufechtende Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 2. März 1995 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründung hätte deshalb bis zum 2. Mai 1995 beim Bundesarbeitsgericht eingehen müssen.

2. Aufgrund ihrer Fristversäumung ist die Klägerin mit der Beschwerdebegründung nach § 230 ZPO ausgeschlossen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Folge, daß die nachgeholte Beschwerdebegründung als rechtzeitig gelten würde, scheidet aus. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Notfrist des § 72a Abs. 3 ArbGG einzuhalten. Ihr Antrag nach § 233 ZPO war zurückzuweisen.

a) Die Klägerin macht geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde schuldlos versäumt. Seine Mitarbeiterin, Frau K…, eine ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin, habe die Aufgabe gehabt, entsprechend den allgemeinen Anweisungen ihres Arbeitgebers die Fristen im Terminkalender einzutragen. Sie sei auf die Bedeutung der Einhaltung von prozessualen Fristen und die besondere Bestimmung über die Beschwerdebegründungsfrist nach § 72a Abs. 3 ArbGG hingewiesen worden. Gleichwohl habe sie die Frist für die Berechnung der Nichtzulassungsbeschwerde im vorliegenden Rechtsstreit irrtümlich ausgehend von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde berechnet.

b) Nach diesem Vorbringen beruht die Versäumung der Frist des § 72a Abs. 3 ArbGG auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durfte die Berechnung der Frist nicht seiner Angestellten überlassen.

Angesichts der besonderen Bedeutung, welche die Wahrung prozessualer Fristen für das Prozeßergebnis hat, sind die Sorgfaltsanforderungen an einen Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang besonders hoch. Während er die Sicherung der Fristwahrung einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen kann, ist die Feststellung und Berechnung der prozessualen Fristen grundsätzlich seine Sache. Nur wenn es um einfache und übliche, in der Praxis des Rechtsanwalts häufig vorkommende Fristen geht, kann er sich auf die Berechnung durch geschultes Personal verlassen (BGHZ 43, 148; BVerwGE 27, 36, 38; BVerwG Beschluß vom 10. Dezember 1991 – 5 B 125.91 – NJW 1992, 852; BVerwG Beschluß vom 14. Februar 1992 – 8 B 121.91 – Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 176; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 233 Rz 23; MünchKomm-ZPO-Feiber, § 233 Rz 67, 88; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 233 Rz 88 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rz 68 ≪S. 1314≫; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 70 III ≪S. 387≫). Ein Prozeßbevollmächtigter ist darüber hinaus verpflichtet, den in einer Prozeßakte vermerkten Fristablauf eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akte durch das Büropersonal übergeben wird, damit er eine fristwahrende Prozeßhandlung durchführt (BGH Beschluß vom 11. Dezember 1991 – VIII ZB 38/91 – NJW 1992, 841, m.w.N.).

Die Frist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist keine einfache und übliche Frist, deren selbständige Berechnung dem Büropersonal überlassen bleiben kann (ebenso für die Frist des § 133 Abs. 3 VwGO: BVerwG Beschlüsse vom 10. Dezember 1991 – 5 B 125.91 – NJW 1992, 852 und vom 14. Februar 1992 – 8 B 121.91 – Buchholz 310, § 60 VwGO, Nr. 176). In der Zivilprozeßordnung wie auch im Arbeitsgerichtsgesetz beginnen Rechtsbegründungsfristen in der Regel mit dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu laufen. Nur für die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt § 72a Abs. 3 ArbGG, daß deren Begründungsfrist von der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an zu berechnen ist. Auf diese Fristberechnung wird zudem, anders als in Rechtsmittelbelehrungen, vom Gericht nicht hingewiesen. Die Gefahr, daß eine solche atypische Fristbestimmung vom Büropersonal im täglichen Routinebetrieb übersehen wird, ist groß. Ihre Einhaltung muß ein Rechtsanwalt deshalb dadurch sicherstellen, daß er den Fristablauf selbst feststellt.

Ob etwas anderes dann gilt, wenn ein Prozeßbevollmächtigter regelmäßig und in großem Umfang mit Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden in Arbeitsrechtsstreitigkeiten befaßt ist, kann dahinstehen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin verweist lediglich darauf, er habe ganz überwiegend Arbeitsgerichtsverfahren zu führen.

Von der Pflicht, den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist selbst zu ermitteln, war der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch nicht deshalb befreit, weil er seine Mitarbeiterin etwa zwei Monate vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde im vorliegenden Rechtsstreit im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren auf die Besonderheiten des § 72a Abs. 3 ArbGG hingewiesen hat. Ein solcher allgemeiner Hinweis anläßlich eines Rechtsstreits, in dem sich aus dieser Sonderbestimmung keinerlei Schwierigkeiten ergeben haben, reicht angesichts der Vielzahl von Fristen, die das Büropersonal einer Anwaltskanzlei in kürzester Zeit zu beachten und zu überwachen hat, nicht aus, die Risiken mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, die sich aus einer atypischen Fristregelung ergeben. Dies gilt um so mehr, als der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sich auf einen allgemeinen Hinweis auf die Rechtslage beschränkt und nicht durch konkrete Anweisungen sichergestellt hat, daß die Frist des § 72a Abs. 3 ArbGG bereits mit Zustellung der anzufechtenden Entscheidung festgestellt und eingetragen wird. Der Fehler, der der Angestellten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterlaufen ist, hatte seine wesentliche Ursache erkennbar darin, daß diese Frist wie eine sonstige Rechtsbehelfsbegründungsfrist erst mit der Einlegung des Rechtsbehelfs, mit der üblicherweise Begründungsfristen zu laufen beginnen, festgestellt und eingetragen worden ist.

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat die Versäumung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darüber hinaus auch dadurch verschuldet, daß er bei der Fertigung der fristgebundenen Beschwerdebegründung am 27. April 1995 die ihm obliegende Fristüberprüfung nicht vorgenommen hat. Hätte er dies getan, hätte er erkannt, daß die Frist von seiner Mitarbeiterin falsch berechnet worden war. Er hätte in diesem Fall veranlaßt, daß die Beschwerdebegründung bereits am 2. Mai 1995 dem Bundesarbeitsgericht zugeleitet worden wäre.

3. Zur Vermeidung von Folgestreitigkeiten wird darauf hingewiesen, daß die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts weicht nicht in einem abstrakten Rechtssatz von dem angezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. August 1990 (– 3 AZR 285/89 – AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente) ab. Das Landesarbeitsgericht geht vielmehr von dem abstrakten Rechtssatz aus, den das Bundesarbeitsgericht im angezogenen Urteil aufgestellt hat (zu I 2 und 2a der Gründe): Die entsprechende Anwendung einer Regelung, wonach ein Arbeitnehmer Invalidenrente erhält, wenn er “wegen” Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht wußte, daß der Arbeitnehmer berufsunfähig war, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aber im engsten Zusammenhang mit dem Leiden stand, das später zur Anerkennung eines Versicherungsfalles führte. Das Landesarbeitsgericht lehnt die entsprechende Anwendung des § 8 der Versorgungsordnung dann ausschließlich mit einzelfallbezogenen Erwägungen ab. Im Falle der Klägerin bestehe nicht der erforderliche engste Zusammenhang zwischen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und dem Leiden, das den Versicherungsfall ausgelöst habe.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Oberhofer, Schmidt

 

Fundstellen

Haufe-Index 870822

BB 1995, 2118

NJW 1995, 3339

JR 1996, 176

NZA 1995, 1119

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