Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei betriebsinterner Veröffentlichung von Betriebsratskosten

 

Leitsatz (amtlich)

§ 43 Abs. 2 BetrVG verlangt von dem Arbeitgeber nicht, sich auf einer Betriebsversammlung zu den Kosten der Betriebsratsarbeit zu äußern. Hat der Arbeitgeber hieran ein berechtigtes Interesse, darf er durch die Art und Weise der Informationsgestaltung und -vermittlung den Betriebsrat nicht in seiner Amtsführung beeinträchtigen.

 

Normenkette

BetrVG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3, §§ 37, 40, 43 Abs. 2, § 74 Abs. 2 S. 1, § 78 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 08.06.1994; Aktenzeichen 2 TaBV 4/93)

ArbG Reutlingen (Urteil vom 24.08.1993; Aktenzeichen 4 BV 6/93)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 1994 – 2 TaBV 4/93 – wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats verursachten Kosten betriebsintern bekanntzugeben.

Der für die T. Niederlassung des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat besteht aus sieben Personen; ein Betriebsratsmitglied ist freigestellt. Am 19. März 1993 fand in der Niederlassung eine Betriebsversammlung statt. Im Rahmen des Berichts der Niederlassungsleitung wurde mittels eines Overheadprojektors und zehn Folien das Ergebnis der Niederlassung dargestellt. Auf einer dieser Folien waren anhand einer Tabelle und in graphischer Form die in den einzelnen Regionalabteilungen im Jahr 1992 erzielten Erträge dargestellt, denen der betriebliche Aufwand für die Verwaltung und die Betriebsratstätigkeit wie folgt gegenübergestellt wurde:

DD

1.040.786 DM

EF

1.057.700 DM

TP

5.100.246 DM

FK

10.000 DM

MP

330.000 DM

Verwaltung

-1.394.032 DM

Betriebsrat

-543.800 DM

Summe DB I

5.600.800 DM

Die einzelnen Zahlen teilte der Niederlassungsleiter kommentarlos mit. Im Anschluß an die Betriebsversammlung wurden zwei Betriebsratsmitglieder auf die Kosten der Betriebsratsarbeit angesprochen.

Der Betriebsrat hat geltend gemacht, der Niederlassungsleiter sei nicht berechtigt, auf einer Betriebsversammlung die Kosten der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Durch die Vorgehensweise des Arbeitgebers sei der Betriebsrat gegenüber der Belegschaft als „Minusmacher” dargestellt worden. Das verstoße gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Zudem störe es den Betriebsfrieden und behindere ihn in seiner Betriebsratsarbeit, weil er sich für gesetzlich angeordnete und vom Arbeitgeber auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin überprüfte Kosten rechtfertigen müsse. Das gelte auch, wenn der Arbeitgeber der Belegschaft oder anderen Arbeitnehmern diese Zahlen außerhalb der Betriebsversammlung bekanntgebe.

Der Betriebsrat hat beantragt,

dem Arbeitgeber aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Belegschaft der Niederlassung T. des Arbeitgebers in der Betriebsversammlung, sei es schriftlich oder mündlich, sowie außerhalb der Betriebsversammlung, sei es schriftlich oder mündlich, sowie einzelne Arbeitnehmer der Niederlassung T. außerhalb der Betriebsversammlung, sei es schriftlich oder mündlich, über die durch die Tätigkeit des Betriebsrats verursachten Kosten zu unterrichten.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hält den Antrag mangels Bestimmtheit für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Die in der Personalabteilung der kaufmännischen Verwaltung mit der Zusammenstellung und Abrechnung des sachlichen und persönlichen Aufwandes des Betriebsrats betrauten Personen müßten die jeweiligen Kosten kennen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, die Höhe der Betriebsratskosten im Geschäftsbericht zu verheimlichen. Schließlich sei es den Arbeitnehmern nicht unbekannt, daß der Betriebsrat ebenso wie die Verwaltung Kosten verursache.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Arbeitgebers den Beschluß des Arbeitsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der antragstellende Betriebsrat die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den zulässigen Unterlassungsantrag des Betriebsrats abgewiesen.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Ziel des Antrags ist, es dem Arbeitgeber zu untersagen, die Kosten der Amtsführung des Betriebsrats bekanntzugeben. Davon nicht betroffen sind die sich aus der betriebsverfassungsrechtlichen Betätigung des antragstellenden Betriebsrats ergebenden Folgekosten. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Er bezieht sich auf das Unterlassen jeglicher betriebsinternen Bekanntgabe von Betriebsratskosten ungeachtet der Form und des jeweiligen Anlasses. Ob diesem Unterlassungbegehren in dieser globalen Form stattgegeben werden kann, berührt nicht die Zulässigkeit des Antrags, sondern ist eine Frage der Begründetheit (BAG Beschluß vom 3. Mai 1994 – 1 ABR 24/93 – AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu II A der Gründe).

2. Das Rechtschutzbedürfnis für das Unterlassungsbegehren ist nicht zweifelhaft. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts war die Besorgnis künftiger Beeinträchtigungen nicht im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist Teil der Begründetheit des Unterlassungsbegehrens. Das gilt auch dann, wenn in der Unterlassungsvorschrift die Besorgnis künftiger Beeinträchtigung nicht ausdrücklich normiert ist (vgl. § 1 UWG; Palandt/Bassenge, BGB, 53. Aufl., § 1004 Rz 29; MünchKomm-Medicus, BGB, 2. Aufl., § 1004 Rz 82, jeweils m.w.N.).

II. Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats ist aber unbegründet, weil er in globaler Weise auch Fallgestaltungen erfaßt, in denen die Mitteilung von Betriebsratskosten nicht betriebsverfassungswidrig ist.

1. Der Beschwerde des Arbeitgebers hätte das Landesarbeitsgericht nicht schon deswegen stattgeben dürfen, weil der Unterlassungsantrag des Betriebsrats seinem Wortlaut nach auch die Bekanntgabe der Betriebsratskosten an diejenigen Arbeitnehmer betrifft, zu deren arbeitsvertraglichen Aufgaben es gehört, solche Kosten zu erfassen, zu prüfen und zu verbuchen. Hinsichtlich dieses Personenkreises fehlt es von vornherein an einer Rechtsgrundlage, auf die das Unterlassungsbegehren mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden könnte. Anträge im Beschlußverfahren sind jedoch der Auslegung fähig. Für ihre inhaltliche Bestimmung ist nicht nur der Wortlaut maßgebend. Heranzuziehen sind auch das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers und der Anlaß der Antragstellung (BAG Beschluß vom 27. Oktober 1992 – 1 ABR 17/92 – AP Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu A I 2 b der Gründe). Danach besteht kein Zweifel, daß der Betriebsrat sein Unterlassungsbegehren nicht auf die Bekanntgabe der Betriebsratskosten an diejenigen Arbeitnehmer erstreckt wissen wollte, die aus arbeitsvertraglichen Gründen mit deren Abrechnung befaßt sind. In diesem Sinne hat das Arbeitsgericht den Antrag in seinen Entscheidungsgründen ausgelegt und dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Diese Auslegung des Arbeitsgerichts hat sich der Betriebsrat durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde und seine ausdrückliche Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Beschlußgründe zu eigen und damit zum Gegenstand des Beschlußverfahrens gemacht. Über den eindeutig zum Ausdruck kommenden Willen des Antragstellers hätte sich das Landesarbeitsgericht nicht ohne vorherigen richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO hinwegsetzen dürfen. Das beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht.

2. Unterlassungsansprüche setzen Rechtsverletzungen zu Lasten eines Antragstellers voraus, die unmittelbar bevorstehen oder bereits erfolgt sind. Daran fehlt es, soweit der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangt, auch außerhalb einer Betriebsversammlung einzelnen Arbeitnehmern oder der Belegschaft gegenüber die Kosten der Betriebsratsarbeit zu verschweigen. Vorliegend hat sich der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsversammlung zu den Betriebsratskosten geäußert und will dies seinen prozessualen Erklärungen zufolge bei diesen Anlässen wiederholen. Ein darin liegender Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz begründet allenfalls eine Wiederholungsgefahr für diese Fallgestaltung. Außerhalb einer Betriebsversammlung hat der Arbeitgeber weder die Belegschaft noch einzelne Arbeitnehmer von den Betriebsratskosten, in welcher Form auch immer, in Kenntnis gesetzt. Das schließt eine Wiederholungsgefahr für diese Fallgestaltung aus. Zwar kann der Antragsteller auch eine vorbeugende Unterlassung verlangen. Hierfür hat er jedoch die Gefahr einer bevorstehenden Normverletzung darzulegen. Das hat der antragstellende Betriebsrat versäumt. Sein Antrag ist insoweit nicht begründet.

3. Die Unbegründetheit des Antrags für Teile der zur Entscheidung gestellten Sachverhalte berechtigt jedoch noch nicht zur Abweisung des gesamten Antrags. Zwar ist ein Globalantrag, in dem die Unterlassung bestimmter Handlungen für viele denkbare Fallgestaltungen begehrt wird, nur begründet, wenn der Antragsteller die Unterlassung für alle erfaßten Fallgestaltungen verlangen kann. Er ist als unbegründet abzuweisen, wenn diese Voraussetzung nicht insgesamt, sondern nur teilweise erfüllt wird. Das gilt jedoch nicht, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht. Mit der Stattgabe hinsichtlich eines solchen schon im Wortlaut des Antrags zum Ausdruck kommenden Teilbereichs wird dem Betriebsrat kein aliud gegenüber dem gestellten Antrag zugesprochen, sondern ein Weniger. Das verletzt nicht § 308 ZPO (BAG Beschluß vom 27. Oktober 1992, aaO; BAG Beschluß vom 6. Dezember 1994 – 1 ABR 30/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 2 der Gründe).

Vorliegend bezieht sich das Unterlassungsbegehren auf zwei voneinander abgrenzbare Sachverhalte, denen es an einem inneren Zusammenhang fehlt. Das Verbot der Bekanntgabe von Betriebsratskosten an einzelne Arbeitnehmer oder die Belegschaft innerhalb oder außerhalb einer Betriebsversammlung läßt eine jeweils anlaßbezogene Entscheidung zu, die Zweifel im Vollstreckungsverfahren nicht aufkommen läßt. Die fehlende Wiederholungsgefahr für die außerhalb der Betriebsversammlung gelegenen Sachverhalte hindert daher nicht an einer Entscheidung darüber, ob der Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung jede Bekanntgabe von Betriebsratskosten gegenüber der Belegschaft oder einzelnen Arbeitnehmern zu unterlassen hat.

4. Auch der auf die Betriebsversammlung bezogene Unterlassungsanspruch steht dem Betriebsrat nicht uneingeschränkt und unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu.

a) § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, zumindest einmal jährlich auf einer Betriebsversammlung nicht nur über das Personal- und Sozialwesen, sondern auch über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten. Ziel des Rechenschaftsberichts ist es, den betriebsangehörigen Arbeitnehmern einen Überblick über die wirtschaftliche und personelle Situation des Betriebes und seine voraussichtliche Entwicklung zu geben. Dafür kann sich der Arbeitgeber mit einer allgemeinen Darstellung begnügen. Die Preisgabe oder Offenlegung konkreter Einzelangaben verlangt das Betriebsverfassungsgesetz von ihm nicht (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 43 Rz 22; Fabricius, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 43 Rz 16; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl., § 43 Rz 20 f.; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 43 Rz 21, § 110 Rz 5).

Das wirtschaftliche Ergebnis eines Betriebes wird je nach Branche und Betriebsgröße in unterschiedlichem Maße auch von den Kosten der Betriebsratsarbeit beeinflußt (vgl. Weiss, ArbRdG, Band 22, Dokumentation 1984, S. 37 ff.). Im Interesse einer autonomen Amtsführung des Betriebsrats verpflichten die §§ 37, 40 BetrVG den Arbeitgeber, diejenigen Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen, die für die Erledigung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich und im Einzelfall auch verhältnismäßig sind. Die gesetzlich angeordnete Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist notwendige Konsequenz des Verbots einer Erhebung und Leistung von Beiträgen Dritter für Zwecke des Betriebsrats (§ 41 BetrVG).

b) Eine Bestimmung, die es dem Arbeitgeber gestattet oder es ihm verwehrt, die durch die betriebsverfassungsrechtliche Amtsausübung verursachten Kosten betriebsintern bekanntzugeben, enthält das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Hält der Arbeitgeber die Mitteilung solcher Kosten im Rahmen seines Rechenschaftsberichts auf einer Betriebsversammlung für notwendig, hat er die berechtigten Belange des Betriebsrats zu beachten. Er darf dabei weder gegen das Verbot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen noch durch die Art und Weise der Informationsgestaltung und -vermittlung den Betriebsrat in seiner Amtsführung beeinträchtigen.

5. Die von dem Arbeitgeber auf der Betriebsversammlung am 19. März 1993 praktizierte Form der Belegschaftsinformation zu den Betriebsratskosten war betriebsverfassungswidrig. Bei der Darstellung der wirtschaftlichen Ertragslage hatte der Arbeitgeber von allen, das Betriebsergebnis negativ beeinflussenden Faktoren nur die betriebsratsbezogenen Kosten gesondert benannt und die übrigen in einer gemeinsamen Kostenstelle „Verwaltung” global ausgewiesen. Das hat zur Folge, daß sich die Arbeitnehmer kein zuverlässiges und aussagekräftiges Bild von allen kostenverursachenden und letztlich ertragsmindernden Faktoren machen konnten. Vielmehr wird die Kostenverursachung durch die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben gezielt herausgestellt und mittels einer Gegenüberstellung positiver Ertragsfaktoren in ihren nachteiligen Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis herausgehoben. Durch die Art und Weise der Darstellung wird nicht erkennbar, daß es sich nur um Kosten handeln kann, für die der Arbeitgeber von Gesetzes wegen einzustehen hat und auf deren Höhe der Betriebsrat nur durch das Ausmaß seiner Amtstätigkeit Einfluß nimmt. Bleiben diese Zusammenhänge unerwähnt, gerät der Betriebsrat gegenüber der Belegschaft hinsichtlich der von ihm verursachten Kosten unter Rechtfertigungsdruck. Das wirkt sich nachteilig auf eine sachgerechte Interessenvertretung aus. Dadurch kann die Betriebsratsarbeit erschwert und damit im Sinne von § 78 BetrVG behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfaßt jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluß vom 1. August 1990 – 7 ABR 99/88 – ArbuR 1991, 188; BVerwG Beschluß vom 28. Juli 1989 – 6 P 1/88 – NVwZ 1990, 71, jeweils m.w.N.). Die Erschwerung der Betriebsratstätigkeit tritt auch dann ein, wenn die Angaben als solche nicht wahrheitswidrig sind und ohne Bewertung durch den Arbeitgeber erfolgen.

6. Ob die Bekanntgabe von Betriebsratskosten durch den Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt oder den Betriebsrat in seiner Arbeit behindert, ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig. Es sind Fälle denkbar, in denen ein berechtigtes Informationsbedürfnis des Arbeitgebers oder ein berechtigtes Informationsinteresse der Arbeitnehmer eine aussagekräftige Offenlegung von Betriebsratskosten sachgerecht erscheinen lassen. Unter welch näheren Voraussetzungen dies der Fall sein kann, braucht der Senat nicht abschließend zu prüfen. Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats ist auf ein ausnahmsloses Verbot der Bekanntgabe der Betriebsratskosten auf einer Betriebsversammlung gerichtet. Dieses Recht steht dem Betriebsrat nicht ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zu. Aus diesem Grund kann er sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf § 74 BetrVG berufen oder das Unterlassungsbegehren auf § 23 Abs. 3 BetrVG stützen.

 

Unterschriften

Weller, Schmidt, Bröhl, Haeusgen, Olga Berger

 

Fundstellen

Haufe-Index 441018

BAGE, 296

BB 1995, 1593

BB 1996, 328

NJW 1996, 1231

AP, 0

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