Leitsatz (redaktionell)

1. Auch wenn im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren bei Prüfung des Rechtsschutzinteresses großzügig zu verfahren ist, so ist doch jedenfalls bei Feststellungsbegehren, die nur ideeller Rechtskraftwirkung zugängig sind, zu fordern, daß entweder wenigstens ähnliche Fälle im Betrieb wieder auftreten können oder aber die gerichtliche Entscheidung der endgültigen Wiederherstellung des Betriebsfriedens dienen kann.

2. Deshalb ist ein Antrag mit dem Ziele der Feststellung, daß eine bestimmte nur singuläre und bereits abgeschlossene Maßnahme als Betriebsänderung der Mitbestimmung des Betriebsrats bedurft hätte, mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

3. Eine Betriebsänderung im Sinne des BetrVerfG § 111 Abs 3 ist hinsichtlich des dort vorgesehenen Rechtes des Betriebsrates auf Unterrichtung und Beratung nur eine Vorfrage. Die nach BetrVerfG § 112 Abs 2 S 2 angerufene Einigungsstelle kann - bei Streit darüber - auch die Vorfrage mitentscheiden, ob eine Betriebsänderung im Sinne des BetrVerfG § 111 vorliegt.

4. Im Fall des BetrVerfG § 113 Abs 3 kann die Frage nach dem wirtschaftlichen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in einem dem dort vorgesehenen Urteilsverfahren vorgeschalteten Verfahren geklärt werden.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 30.08.1973; Aktenzeichen 8 TaBV 39/73)

ArbG Siegen (Entscheidung vom 15.05.1973; Aktenzeichen BV 1/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436700

BAGE 27, 72-78 (LT1-4)

BAGE, 72

BB 1975, 884 (LT1-4)

DB 1975, 1322 (LT1-4)

JR 1977, 318

AP § 111 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 1

AR-Blattei, ES 630 Nr 4 (LT4)

AR-Blattei, Einigungsstelle Entsch 4 (LT4)

EzA § 80 ArbGG, Nr 7

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