Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung der Hauptsache

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 92 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 11.07.1996; Aktenzeichen 4 Sa 1285/95)

ArbG Dortmund (Urteil vom 02.03.1995; Aktenzeichen 6 Ca 6607/94)

 

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4 zu tragen.

 

Tatbestand

I. Die Beklagte ist verurteilt worden, dem Kläger Zug-um-Zug gegen Rückgabe des ihm am 30. September 1991 erteilten Zeugnisses ein neues Zeugnis mit dem im Urteilsausspruch des Landesarbeitsgerichts bezeichneten berichtigten Inhalt zu erteilen. Den weitergehenden Berichtigungsanspruch hat das Landesarbeitsgericht als unbegründet abgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision hat der Kläger beschränkt auf die Verurteilung „Zug-um-Zug” Revision eingelegt. Diese hat der Kläger damit begründet, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, daß bereits mit Einschreiben des Klägers vom 10. Mai 1994 das zu berichtigende Zeugnis an die Beklagte zurückgesandt worden sei. Die Beklagte hat im Verlaufe des Revisionsverfahrens entsprechend den Maßgaben des Landesarbeitsgerichts das Zeugnis unter dem Datum 30. September 1991 neu erstellt und dem Kläger zugeleitet. Der Kläger hat die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt,

dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Kosten des Teils des Rechtsstreits, der in die Revisionsinstanz gelangt ist, waren nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte die Revision des Klägers voraussichtlich Erfolg gehabt. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen, der Kläger habe das Original des zu berichtigenden Zeugnisses nicht der Beklagten zurückgegeben, steht im Widerspruch zu den eigenen tatbestandlichen Feststellungen. Danach hat der Kläger am 10. Mai 1994 seinen Berichtigungsanspruch geltend gemacht und zu diesem Zweck der Beklagten das unzutreffende Zeugnis übersandt.

Wegen des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung ist auch über die Kosten der Teile des Rechtsstreits zu entscheiden, die nicht mit der Revision angefallen und deshalb nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig geworden sind. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Berichtigung eines Teils des Zeugnisses verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat den weitergehenden Berichtigungsanspruch des Klägers abgewiesen. Insoweit ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nach Ablauf der Revisionsfrist rechtskräftig geworden. Entsprechend dem Obsiegen und dem Unterliegen sind die gesamten Kosten nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO verhältnismäßig geteilt worden.

 

Unterschriften

Leinemann, Reinecke, Düwell

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1254618

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