Leitsatz (redaktionell)

1. Das BetrVG 1952 will die Bildung von Betriebsräten möglichst erleichtern. Deshalb sind die das Wahlverfahren betreffenden Vorschriften (einschließlich der Vorschriften über die Wahlvorbereitung, zu der die Wahl des Wahlvorstandes gehört) so auszulegen, daß die Bildung der Betriebsräte nicht unnötig erschwert wird,

2. "Mehrheit der Arbeitnehmer" im Sinne des BetrVG 1952 § 16 (Bestellung des Wahlvorstandes) bedeutet Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es ist nicht erforderlich, daß die Mehrheit aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an der Versammlung nach BetrVG 1952 § 16 teilnimmt.

3. Die Rechtsprechung des Senats zu BetrVG 1952 § 13 ist auf die Fälle des BetrVG 1952 § 16 nicht anzuwenden.

4. Auch der Arbeitgeber ist berechtigt, eine Betriebsversammlung nach BetrVG 1952 § 16 einzuberufen.

5. An der Betriebsversammlung des BetrVG 1952 § 16 und an der Wahl des Wahlvorstandes können alle Arbeitnehmer des Betriebes teilnehmen, nicht nur diejenigen, die später zur Betriebsratswahl wahlberechtigt sind.

6. Wenn in der Betriebsversammlung nach BetrVG 1952 § 16 irgendein Arbeitnehmer das Wort ergreift und sich damit zum Leiter der Versammlung macht, so ist das nicht zu beanstanden.

7. Im Falle des BetrVG 1952 § 16 ist eine geheime Abstimmung nicht erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, wenn aus dem Verlauf der Versammlung hervorgeht, daß die Anwesenden in ihrer Mehrheit mit der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten einverstanden sind, und keine berechtigten Zweifel darüber bestehen können, wer gewählt wird. Wenn sich keine Gegenstimme erhebt und auch niemand erklärt, er enthalte sich der Stimme - mag danach gefragt sein oder nicht -, so sind die vorgeschlagenen Kandidaten nach dem Willen der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer wirksam gewählt.

8. Verringert sich die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder dadurch, daß ein Mitglied oder mehrer Mitglieder ausscheiden, unter drei, so muß eine Nachwahl oder Nachbestellung vorgenommen werden. Sind ein Mitglied und ein Ersatzmitglied ausgeschieden, so reicht es aus, wenn nur ein Mitglied nachgewählt oder nachbestellt wird. Es ist in diesem Falle aber auch unschädlich, wenn zwei Mitglieder nachgewählt oder nachbestellt werden, von denen eins als Ersatzmitglied vorgesehen ist.

9. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes wird entweder durch die Betriebsversammlung oder, wenn das nicht geschehen ist, durch den Wahlvorstand selbst gewählt. Dabei genügt es bei der Wahl durch den Wahlvorstand, wenn die zZt der Wahl verfügbaren Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind.

10. Sind Mitglieder des Wahlvorstands ausgeschieden, ist jedoch nicht der Vorsitzende selbst ausgeschieden, so bleibt dieser auch nach Vornahme einer Nachwahl oder Nachbestellung Wahlvorstandsvorsitzender. Eine erneute Wahl ist nicht erforderlich.

11. Ein Streit darüber, ob die Wahl des Wahlvorstandes wirksam erfolgt ist, ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren auszutragen.

12. Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren mit dem Gegenstand, ob der Wahlvorstand wirksam gewählt ist, kann auch von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eingeleitet werden.

13. Die im Gesetz enthaltene Aufzählung der Fälle, in denen einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft das unmittelbare Antragsrecht im Zusammenhang mit der Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen eingeräumt ist, ist nicht erschöpfend.

14. Wird ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren von der örtlichen Verwaltungsstelle einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eingeleitet, übernimmt dann aber diese Gewerkschaft selbst im späteren Verlauf des Rechtsstreits das Verfahren, indem sie in dieses eintritt und dem Leiter der örtlichen Verwaltungsstelle Vollmacht erteilt, so werden dadurch etwaige Verfahrensfehler in der Vergangenheit geheilt, wenn weder die Antragsgegnerin diesem Vorgang widerspricht noch das Gericht in dieser Hinsicht Bedenken äußert.

15. Eine Sachentscheidung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren kann nur getroffen werden, wenn dem Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse zur Seite steht. Ein solches ist stets dann zu bejahen, wenn zwischen einer antragstellenden Gewerkschaft und dem Arbeitgeber Streit über die Frage der Wirksamkeit einer durchgeführten Wahl des Wahlvorstandes besteht.

16. Das Rechtsschutzinteresse muß bis zum Schluß des Verfahrens in letzter Instanz vorliegen, andernfalls eine Entscheidung in der Sache selbst nicht mehr ergehen kann. Es wird bei einem Streit über die Wirksamkeit der Wahl des Wahlvorstandes nicht dadurch beseitigt, daß Wahlvorstandsmitglieder aus dem Wahlvorstand ausgeschieden sind.

17. Die folgenden für das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren geltenden Grundsätze werden bestätigt:

a) Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren soll Klarheit über in den Betrieben aufgekommene Streitpunkte schaffen und nach Möglichkeit künftige Streitigkeiten verhüten.

b) Wird ein Antrag im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren wirksam zurückgenommen, so muß die Einstellung des Verfahrens nicht durch die Kammer, sondern durch den Vorsitzenden erfolgen.

c) Die Beteiligten des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens, die in erster Instanz obgesiegt haben, können in der zweiten Instanz ihren Antrag nicht mehr ändern.

d) Hinsichtlich der Auslegung des Antrags im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ist möglichste Freiheit geboten.

e) Eine Kostenentscheidung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren nicht zulässig.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 25.05.1965; Aktenzeichen 3 BVTa 4/65)

 

Fundstellen

Haufe-Index 518974

BAGE 18, 41

BAGE, 41

BB 1966, 367

DB 1966, 425

BetrR 1966, 74

ArbuSozR 1966, 112

BlStSozArbR 1966, 126

SAE 1967, 78

AP § 16 BetrVG, Nr 5

ArbuR 1966, 58

PraktArbR BetrVG §§ 13-17, Nr 114

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