Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten

 

Orientierungssatz

1. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen

a. bei der Festlegung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage für Teilzeitbeschäftigte,

b. bei der Festlegung einer Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen und

c. bei der Aufteilung der vertraglich vereinbarten täglichen Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern

(Bestätigung BAG Beschluß vom 13.10.1987 1 ABR 10/86).

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch nicht nach § 87 Abs 1 Einleitungshalbsatz BetrVG ausgeschlossen. Nach § 7 Nr. 7 des zum 1. Januar 1986 für allgemeinverbindlich erklärten MTV für die Arbeitnehmer des saarländischen Einzelhandels vom 9. Dezember 1985 setzt die Betriebsleitung "die tägliche Arbeitszeit und die Pausen unter Mitbestimmung des Betriebsrats fest". Anhaltspunkte dafür, daß damit eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Mitbestimmung vereinbart worden wäre, gibt es nicht.

 

Normenkette

TVG § 1; ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Saarland (Entscheidung vom 08.04.1987; Aktenzeichen 2 TaBV 4/85)

ArbG Saarbrücken (Entscheidung vom 07.05.1985; Aktenzeichen 3 BV 2/85)

 

Gründe

A. Arbeitgeber (Antragsteller) und Betriebsrat (Antragsgegner) streiten über den Umfang von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Regelung von Arbeitsbedingungen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Er betreibt u. a. in Saarbrücken ein Kaufhaus. Eine Reihe der hier beschäftigten Arbeitnehmer sind Teilzeitarbeitskräfte.

Der Betriebsrat legte dem Arbeitgeber im Jahre 1984 den Entwurf einer Betriebsvereinbarung über "Arbeitsbedingungen der Teilzeitarbeitnehmer" vor. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Betriebsrat habe in diesen Angelegenheiten nicht mitzubestimmen. Daraufhin leitete der Betriebsrat ein Beschlußverfahren gegen den Arbeitgeber mit dem Ziel der Errichtung einer Einigungsstelle ein. Dieses Verfahren (Az.: 5 BV 21/84 Arbeitsgericht Saarbrücken) ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt worden.

Der Arbeitgeber, der nach wie vor das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Regelung der Arbeitsbedingungen teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer leugnet, hat am 31. Januar 1985 das vorliegende Verfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, die im Entwurf des Betriebsrats enthaltenen Regelungen unterlägen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Er hat beantragt

festzustellen, daß ein Mitbestimmungsrecht

des Betriebsrats nicht besteht für:

1. Festlegung der Mindestdauer der täglichen

Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Ar-

beitnehmern,

2. Festlegung der Mindestdauer der wöchent-

lichen Arbeitszeit für teilzeitbeschäf-

tigte Arbeitnehmer,

3. Festlegung einer Höchstzahl von Tagen in

der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte

Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen,

4. Festlegung der Mindestanzahl arbeitsfreier

Samstage,

5. Änderungen der arbeitsvertraglich verein-

barten Arbeitszeit von teilzeitbeschäftig-

ten Arbeitnehmern auf deren Wunsch,

6. Festlegung des Höchstanteils teilzeitbe-

schäftigter Arbeitnehmer an der Gesamtzahl

der beschäftigten Mitarbeiter,

7. Änderung der arbeitsvertraglichen Verein-

barung über die Dauer der Arbeitszeit im

Einzelfall,

8. Aufteilung der vertraglich vereinbarten

täglichen Arbeitszeit von teilzeitbeschäf-

tigten Arbeitnehmern,

9. Festlegung von Form und Inhalt von Arbeits-

verträgen von teilzeitbeschäftigten Arbeit-

nehmern,

10. Verpflichtung des Arbeitgebers außerhalb

einer Stellenausschreibung zur Mitteilung

freier Arbeitsplätze gegenüber einzelnen

Arbeitnehmern,

11. Festlegung von Inhalt und Umfang von Rechts-

ansprüchen teilzeitbeschäftigter Arbeitneh-

mer auf tarifliche Leistungen.

Der Betriebsrat hat beantragt, diesen Antrag als unzulässig abzuweisen. Die Beurteilung eines Entwurfs sei nicht zulässig, vom Gericht werde nur ein Rechtsgutachten verlangt. Vorsorglich hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte für die zu regelnden Angelegenheiten beansprucht.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben. Die Beschwerde des Betriebsrats ist ohne Erfolg geblieben. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit Beschluß vom 15. September 1987 - 1 ABN 30/87 - hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts zugelassen, soweit der Betriebsrat dem Antrag des Arbeitgebers

festzustellen, daß dem Betriebsrat

bei der Festlegung der Mindestanzahl ar-

beitsfreier Samstage für Teilzeitbeschäf-

tigte,

bei der Festlegung einer Höchstzahl von

Tagen in der Woche, an denen teilzeitbe-

schäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden

dürfen,

bei der Aufteilung der vertraglich verein-

barten täglichen Arbeitszeit von teilzeit-

beschäftigten Arbeitnehmern,

kein Mitbestimmungsrecht zusteht,

entgegentreten will. Im übrigen hat er die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Abweisungsantrag weiter, während der Arbeitgeber um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet.

I. Der Antrag des Arbeitgebers ist, soweit über ihn in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu befinden ist, zulässig. Mit ihm wird die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Festlegung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage für Teilzeitbeschäftigte, bei der Festlegung einer Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, und bei der Aufteilung der vertraglich vereinbarten täglichen Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern begehrt. Für eine solche Feststellung besteht ein Feststellungsinteresse. Der Betriebsrat berühmt sich eines solchen Mitbestimmungsrechts.

II. Der Antrag des Arbeitgebers ist jedoch nicht begründet.

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht bei der Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in demselben Umfang wie bei der von Vollzeitbeschäftigten. Dies hat der Senat am 13. Oktober 1987 (- 1 ABR 10/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 1 der Gründe) und am 28. September 1988 ( - 1 ABR 41/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 1 der Gründe) entschieden. Im Beschluß vom 13. Oktober 1987 hat der Senat näher ausgeführt, daß der Betriebsrat auch bei der Festlegung der Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mitzubestimmen hat. Daran wird festgehalten, denn mit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird zugleich deren Dauer festgelegt, beides läßt sich nicht trennen. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nur die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit entzogen. Dagegen betrifft die Festlegung der Dauer der täglichen Arbeitszeit nur die Frage, wie die einzelvertraglich vereinbarte oder tarifliche wöchentliche Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen genutzt werden soll. Die tariflichen Regelungen oder individualrechtlichen Vereinbarungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Betriebsrat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts als Vorgaben zu beachten. Innerhalb dieser Vorgaben bleiben aber zahlreiche Möglichkeiten für Regelungen, wie die wöchentliche Arbeitszeit an den einzelnen Arbeitstagen genutzt werden soll.

2. Die Mitbestimmungsrechte, die der Betriebsrat geltend gemacht hat, und die der Arbeitgeber leugnet, betreffen - soweit über sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu entscheiden ist - die Lage der zuvor - mitbestimmungsfrei - vereinbarten Arbeitszeit. Insoweit besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten dann, wenn die Angelegenheit einen kollektiven Bezug hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn es um die Regelung der Lage der Arbeitszeit aller im Betrieb beschäftigten Teilzeitkräfte geht. Darauf, ob der Arbeitgeber eine solche generelle Regelung wünscht oder selbst trifft, kommt es nicht an. Der Betriebsrat kann aufgrund seines Initiativrechts eine solche generelle Regelung verlangen (Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 69/86 -, nicht veröffentlicht, zu B III der Gründe).

a) Danach besteht zunächst ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Frage, an welchen Wochentagen Arbeitnehmer - auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - im Betrieb beschäftigt werden dürfen. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. In beiden Fällen müssen mindestens so viele Wochentage als Arbeitstage bestimmt werden, daß die geschuldete wöchentliche Arbeitszeit auch geleistet werden kann. Der Betriebsrat hat daher mitzubestimmen bei der Festlegung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, und bei der Festlegung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 -, aaO, zu B II 3 a der Gründe). Ob eine Regelung über die Höchstzahl von Tagen, an denen Teilzeitarbeitnehmer in einer Woche beschäftigt werden dürfen, letztlich ein ausnahmsloses Verbot der Beschäftigung an weiteren Wochentagen beinhaltet oder Ausnahmen unter bestimmten, im voraus festgelegten Vorgaben oder im Einzelfall mit Zustimmung des Betriebsrats vorsieht, ist für die Frage nach dem Bestehen eines Mitbestimmungsrechts über eine Höchstzahl von Arbeitstagen in der Woche, an denen Teilzeitarbeitskräfte beschäftigt werden dürfen, ohne Bedeutung (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 69/86 -, aaO).

b) Der Betriebsrat hat weiter mitzubestimmen bei der Aufteilung der vertraglich vereinbarten täglichen Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.

Der Arbeitgeber kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit noch die Dauer der Pausen einseitig regeln. Der Betriebsrat hat insoweit mitzubestimmen. Das betrifft auch die Frage, ob die Arbeitszeit an einem Arbeitstag zusammenhängend oder in mehreren Schichten, die durch größere Zeiträume unterbrochen sind, geleistet werden soll.

Der Betriebsrat hat auch mitzubestimmen bei der Festlegung der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, Festlegungen über die Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit wirkten sich unmittelbar auf die Dauer der Wochenarbeitszeit aus, sie könnten aus diesem Grunde nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen, steht nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat im Beschluß vom 13. Oktober 1987 (- 1 ABR 10/86 -, zu B II 3 b der Gründe) ausführlich begründet hat, ist das Gegenteil richtig. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit steht vor der Ausübung des Mitbestimmungsrechts fest. Nur wie diese Arbeitszeit auf die Wochen- und Arbeitstage verteilt werden soll, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Mitbestimmte Regelungen können individuellen Interessen einzelner Arbeitnehmer widersprechen. Legen Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung eine Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit fest und regeln sie, daß am Samstag nicht gearbeitet werden darf, so schützen solche Bestimmungen die Arbeitnehmer vor sozialpolitisch unerwünschten Kleinstarbeitsverhältnissen und ungewollter Samstagsarbeit. Gleichzeitig können dann aber Arbeitnehmer, die nur zu einer kürzeren Dauer oder gerade nur am Samstag tätig sein können, nicht beschäftigt werden. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße mitbestimmte Regelungen auf solche Interessenlagen einzelner Arbeitnehmer Rücksicht nehmen können oder müssen, war vorliegend nicht zu entscheiden.

3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch nicht nach § 87 Abs. 1 Einleitungshalbsatz BetrVG ausgeschlossen. Nach § 7 Nr. 7 des zum 1. Januar 1986 für allgemeinverbindlich erklärten MTV für die Arbeitnehmer des saarländischen Einzelhandels vom 9. Dezember 1985 setzt die Betriebsleitung "die tägliche Arbeitszeit und die Pausen unter Mitbestimmung des Betriebsrats fest". Anhaltspunkte dafür, daß damit eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Mitbestimmung vereinbart worden wäre, gibt es nicht.

Dementsprechend war auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluß des Landesarbeitsgerichts aufzuheben, auf die Beschwerde des Betriebsrats der Beschluß des Arbeitsgerichts abzuändern und die noch rechtshängigen Anträge des Arbeitgebers abzuweisen.

Matthes Dr. Weller für den durch Urlaub

verhinderten Richter

Dr. Olderog

Matthes

Gnade Dr. Giese

 

Fundstellen

Dokument-Index HI437060

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