Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung der Schadenshaftung des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 45 Abs 2 Satz 2 ArbGG werden wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Gelten haftungsbeschränkende Grundsätze allgemein für betriebliche Tätigkeiten eines Arbeitnehmers ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten gefahrgeneigt sind?

2. Wenn ja: a. Ist die Haftung des Arbeitnehmers auf Fälle beschränkt, bei denen der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat? b. Oder haftet der Arbeitnehmer darüber hinaus auch bei mittlerem Verschulden wenigstens anteilig? c. Kommt eine summenmäßige Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers in Betracht?

3. Wenn nein: Gelten die Haftungsgrundsätze der gefahrgeneigten Arbeit schon dann, wenn eine Tätigkeit mit einem unverhältnismäßig hohen Schadensrisiko verbunden ist?

 

Orientierungssatz

Am 4.9.1987 haben die Parteien vor dem nunmehr zuständigen 8. Senat die Hauptsache für erledigt erklärt. Damit ist das Verfahren beendet, ohne daß es einer Entscheidung des Großen Senats des BAG bedarf.

 

Normenkette

BGB § 611; ArbGG § 45 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 31.07.1980; Aktenzeichen 7 Sa 35/80)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 26.03.1980; Aktenzeichen 33 Ca 74/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438626

BAGE 49, 1-11 (LT1-3)

BAGE, 1

BB 1985, 2243-2244 (LT1-3)

DB 1985, 2562-2565 (LT1-3)

NJW 1986, 954

BlStSozArbR 1985, 341-342 (T)

NZA 1986, 91-92 (LT1-3)

AP § 611 BGB Haftung des Abeitnehmers (LT1-3), Nr 86

EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung, Nr 42 (LT1-3)

PersV 1991, 233 (K)

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