Leitsatz (redaktionell)

1. Es gehört weder zu den dem Betriebsrat in BetrVG § 80 Abs 1 Nr 1 zugewiesenen Aufgaben, darüber zu wachen, daß der Arbeitgeber bei der Berechnung des Lohnes die Vorschriften des Lohnsteuerrechts und die hierzu ergangenen Richtlinien beachtet, noch ist es seine Aufgabe, einzelne Arbeitnehmer in steuerrechtlichen Fragen zu beraten oder ihnen dieserhalb beizustehen.

2. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung, in der die Lohnsteuerrichtlinien 1972 (Reisekostenvergütungen und Auslösungen) behandelt werden, ist im Sinne des BetrVG § 37 Abs 6 auch für die sachgemäße Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit nicht erforderlich.

 

Orientierungssatz

1. Die Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes 1972.

2. Geltung des Erforderlichkeitsprinzips auch für die Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen nach BetrVG § 37 Abs 6.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 09.05.1973; Aktenzeichen 2 TaBV 52/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436867

BAGE 25, 439-444 (LT1-2)

BAGE, 439

BB 1974, 602

DB 1974, 880

BetrR 1974, 284

EzB BetrVG § 37, Nr 24 (L1-2)

EzB BetrVG § 40, Nr 7 (L1-2)

ARST 1974, 85

SAE 1975, 263 (LT1-2)

AP § 80 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 5

AR-Blattei, Betriebsverfassung VIIIA Entsch 12

AR-Blattei, ES 530.8.1 Nr 12

EzA § 37 BetrVG 1972, Nr 19

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 12

PraktArbR BetrVG § 80, Nr 18

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