Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vermittlung von Kenntnissen ist im Sinne des BetrVerfG § 37 Abs 6 nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können.

2. Auch die Vermittlung von Kenntnissen des für den Betrieb geltenden Tarifrechts kann erforderlich sein.

3. Hat der antragstellende Betriebsrat in den Vorinstanzen obsiegt, reicht dessen bisheriger Sachvortrag aber nach Auffassung des Rechtsbeschwerdegerichts für eine abschließende Entscheidung nicht aus, so muß dem Antragsteller noch die Möglichkeit eingeräumt werden, nach Zurückverweisung der Sache sein Vorbringen zu ergänzen.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 07.12.1972; Aktenzeichen 2 TaBV 1/72)

 

Fundstellen

BAGE 25, 325-330 (LT1-3)

BB 1974, 88

DB 1974, 146

BetrR 1974, 128

EzB BetrVG § 37, Nr 18 (L1)

ARST 1974, 68

SAE 1974, 177 (LT 1-3)

AP § 37 BetrVG 1972 (LT 1-3), Nr 4

AR-Blattei, Betriebsverfassung VIIIA Entsch 8

AR-Blattei, ES 530.8.1 Nr 8

ArbuR 1973, 378

EzA § 37 BetrVG 1972, Nr 14

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 12

PERSONAL 1974, 35

PraktArbR BetrVG §§ 37-41, Nr 108

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