Leitsatz (redaktionell)

1. Es wird dabei verblieben, daß das personelle Mitwirkungsrecht des Betriebsrats auch dann zu beachten ist, wenn ganz allgemein auf der betrieblichen oder überbetrieblichen Ebene eine neue Lohngruppeneinteilung vereinbart wird und dadurch die Notwendigkeit entsteht, die gesamte Belegschaft oder eine ganze Gruppe in einem Betrieb neu einzustufen (umzugruppieren) (wie BAG 1962-07-06 1 ABR 16/60 = BAGE 13, 182 = AP Nr 2 zu § 63 BetrVG).

2. Ein Antrag des Betriebsrats, der dahin geht, daß gerichtlich festgestellt werde, in welche Lohn- oder Gehaltsgruppe ein Arbeitnehmer nach dem neuen Tarifvertrag einzustufen ist, ist unzulässig.

3. Der einzelne Arbeitnehmer ist befugt, durch Klage und bei Vorliegen der Voraussetzungen des ZPO § 256 auch durch Feststellungsklage Ansprüche aus der für ihn zutreffenden tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe geltend zu machen, selbst wenn er ohnehin infolge übertariflicher Bezahlung einen höheren Lohn oder ein höheres Gehalt erhält, als ihm nach der von ihm für zutreffend gehaltenen Lohn- oder Gehaltsgruppe zustände.

4. Zur Auslegung der Anträge im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.06.1969; Aktenzeichen 9 BVTa 110/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436758

BAGE 22, 448

BAGE, 448

BB 1971, 129

DB 1971, 53

NJW 1971, 480

BetrR 1971, 120

ARST 1971, 18

SAE 1971, 150

AP § 63 BetrVG, Nr 4

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XII Entsch 4

AR-Blattei, ES 160.12 Nr 4

ArbuR 1970, 377

EzA § 63 BetrVG, Nr 3

JuS 1971, 161

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