Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Bildungsmaßnahmen. Auswahl der Teilnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Schlagen Arbeitgeber und Betriebsrat für die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs 3 BetrVG mehr Arbeitnehmer vor als Teilnehmerplätze zur Verfügung stehen, müssen Arbeitgeber und Betriebsrat alle vorgeschlagenen Arbeitnehmer in die Auswahl einbeziehen. Das gilt auch für die Einigungsstelle, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen.

2. Der Betriebsrat hat dagegen nicht über die Eignung eines einzelnen Arbeitnehmers mitzubestimmen, wenn nur der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer solchen Bildungsmaßnahme vorgeschlagen hat und der Betriebsrat sein Vorschlagsrecht nicht ausgeübt hat.

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 98 Abs. 2-4, 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG 1952 § 56 Abs. 1 Buchst. d

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.03.1986; Aktenzeichen 8 TaBV 5/86)

ArbG Essen (Entscheidung vom 30.10.1985; Aktenzeichen 4 BV 53/85)

 

Gründe

A. Der Arbeitgeber (Antragsgegner), ein Unternehmen des Bewachungsgewerbes, führte im Jahre 1985 eine betriebliche Maßnahme der Berufsbildung durch. Er veranstaltete einen Lehrgang zum Thema "Geld- und Werttransporte/Kurierdienste" und einen Lehrgang zum Erwerb des Waffenscheins. Im Betrieb des Arbeitgebers besteht ein Betriebsrat (Antragsteller).

Der Arbeitgeber schlug dem Betriebsrat als Teilnehmer an dieser Maßnahme den Arbeitnehmer G vor. Der Betriebsrat widersprach der Teilnahme dieses Arbeitnehmers mit der Begründung, die Arbeitnehmer, die nach der betrieblichen Ausbildung mit Herrn G zusammenarbeiten müßten, lehnten eine solche Zusammenarbeit ab. Der Betriebsrat schlug keinen anderen Arbeitnehmer für die Teilnahme an diesen Lehrgängen vor.

Der Arbeitgeber setzte sich über den Widerspruch des Betriebsrats hinweg; er ließ den Arbeitnehmer G an den Lehrgängen teilnehmen. Der Betriebsrat leitete daraufhin dieses Beschlußverfahren ein. Er hat die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Teilnehmer an Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung erstrecke sich nicht nur auf die Auswahl derjenigen Arbeitnehmer, die der Betriebsrat für die Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen im Sinne des § 98 Abs. 3 BetrVG vorschlage. Arbeitgeber und Betriebsrat müßten sich auch auf die Teilnehmer einigen, die der Arbeitgeber vorschlage. Komme eine Einigung nicht zustande, müsse auch in diesem Falle die Einigungsstelle entscheiden.

Der Betriebsrat hat beantragt

festzustellen, daß ihm ein Mitbestimmungsrecht

bezüglich der betrieblichen Berufsausbildung

des Mitarbeiters G zustehe.

Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei unzulässig, da er lediglich den entsprechenden Gesetzeswortlaut wiederhole. Im übrigen sei der Antrag unbegründet; dem Betriebsrat stehe kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn er keinen Teilnehmer für eine Maßnahme der Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 3 BetrVG vorschlage.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Arbeitgeber erreichen, daß die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird.

B. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats zu Unrecht stattgegeben. Die Teilnahme eines vom Arbeitgeber benannten Arbeitnehmers an Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 3 BetrVG ist dann nicht von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig, wenn der Betriebsrat keinen Vorschlag für die Teilnahme anderer Arbeitnehmer an diesen Maßnahmen macht.

I. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.

1. Der Antrag bedarf der Auslegung; er ist der Auslegung fähig.

Der Antrag bezieht sich seinem Wortlaut nach auf eine bereits abgeschlossene Maßnahme. Die Maßnahme, für die der Betriebsrat ursprünglich ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen hatte, war die Auswahl und Entsendung des Arbeitnehmers, den der Arbeitgeber zur Teilnahme an der Maßnahme der Berufsbildung ausgewählt hatte.

Der Antrag des Betriebsrats betrifft jedoch nicht mehr den Fall G . Der Betriebsrat hat diesen Fall zum Anlaß genommen, seine Mitbestimmungsrechte bei Fallgestaltungen dieser Art gerichtlich klären zu lassen. Das ergibt sich aus der Begründung der Anträge, insbesondere aus dem Vorbringen des Betriebsrats vor dem Landesarbeitsgericht. Beide Beteiligten haben in der mündlichen Anhörung vor dem Senat klargestellt, daß der Antrag des Betriebsrats so zu verstehen sei.

Danach will der Betriebsrat festgestellt wissen, daß bei Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 3 BetrVG ihm auch dann ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Teilnehmer zusteht, wenn er selbst keine Arbeitnehmer für die Teilnahme an solchen Maßnahmen vorgeschlagen hat.

2. Dieser von einer abgeschlossenen Maßnahme losgelöste Feststellungsantrag ist möglich. Er braucht nicht neben einem Antrag gestellt zu werden, der sich auf eine Maßnahme in einem Einzelfall bezieht. Er kann für sich allein gestellt werden, wenn eine einzelne Maßnahme bereits abgeschlossen ist und an der Entscheidung der Frage, ob der Betriebsrat bei dieser Maßnahme zu beteiligen war, kein Interesse mehr besteht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979).

Der Antrag des Betriebsrats ist bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diejenigen Maßnahmen, für die der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, müssen so genau bezeichnet werden, daß mit der Entscheidung feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Das ist hier in ausreichendem Umfang geschehen. Die Fallgestaltung, für die der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, ist beschrieben.

Für diesen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse. Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 3 BetrVG werden im Betrieb des Arbeitgebers häufig durchgeführt. Dabei nimmt der Betriebsrat für die Zukunft ein Recht auf Zustimmung zu Vorschlägen des Arbeitgebers in Anspruch, auch wenn er selbst keine Vorschläge gemacht hat. Tatsächlich kann es nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligten auch in Zukunft zu dieser Fallgestaltung kommen.

II. Der Antrag des Betriebsrats ist nicht begründet. Das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht folgt weder aus § 98 Abs. 1 BetrVG noch aus § 98 Abs. 3 in Verb. mit § 98 Abs. 4 BetrVG.

1. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht setzt voraus, daß der Arbeitgeber eine solche Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung tatsächlich durchführt. Er kann dazu jedoch vom Betriebsrat nicht gezwungen werden (vgl. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 98 Rz 2; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 98 Rz 2 - 4; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 98 Rz 2; Kraft, GK-BetrVG, 3. Bearbeitung, § 98 Rz 1).

Zur Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung gehört die Auswahl der teilnehmenden Arbeitnehmer. Das war zwar zu § 56 Abs. 1 Buchst. d) BetrVG 1952 bestritten (vgl. etwa Peterek, DB 1970, 587, 591; Oetker, Die Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen, 1986, S. 106). Der Gesetzgeber hat aber diese Streitfrage zugunsten des Betriebsrats entschieden. Der Betriebsrat ist bei der Auswahl der Teilnehmer nach Maßgabe des § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG 1972 zu beteiligen.

Inhalt und Umfang dieses Beteiligungsrechts bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung sind in § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG 1972 geregelt. Diese Regelung ist eine abschließende und eigenständige Regelung. An diesen personellen Entscheidungen ist der Betriebsrat nicht nach § 98 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen, sondern nur nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG. Das ergibt sich bei einer systematischen Betrachtung des § 98 BetrVG. Einzelne Vorgänge, die bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung anfallen, haben eine eigenständige Regelung erfahren. Das gilt zum einen für die Auswahl von Arbeitnehmern zur Teilnahme an solchen Maßnahmen, aber auch für die Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind unterschiedlich ausgestaltet. Das gilt z. B. für die Auswahl der teilnehmenden Arbeitnehmer. Nach § 98 Abs. 4 BetrVG muß die Einigungsstelle ohne Einschränkungen entscheiden, wenn im Fall des Absatzes 1 (allgemeines Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung) keine Einigung zustande kommt. Im Falle des Absatzes 3 wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn über die vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande kommt. Daraus folgt, daß sich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Auswahl der Teilnehmer nur aus § 98 Abs. 3 in Verb. mit § 98 Abs. 4 BetrVG ergeben kann.

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG.

Das Bundesarbeitsgericht hat zu Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der Berufsbildung noch nicht Stellung genommen. Im Schrifttum ist der Umfang des Beteiligungsrechts umstritten. Einigkeit besteht nur darüber, daß das Beteiligungsrecht des Betriebsrats über ein Vorschlagsrecht hinausgeht (Kraft, aaO, § 98 Rz 11; Weiss, BetrVG, 2. Aufl., § 98 Rz 7; Viets, DB 1980, 2085). Einige Autoren meinen, es handele sich um ein Mitbestimmungsrecht in der Form des positiven Konsensprinzips; Arbeitgeber und Betriebsrat müßten sich über alle Teilnehmer einigen (Dietz/Richardi, aaO, Rz 2; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, Rz 29; Weiss, aaO; Viets, aaO).

Der zuletzt genannten Auffassung ist auch das Landesarbeitsgericht gefolgt. Das hält der Senat in Fällen der vorliegenden Art nicht für richtig.

Der Wortlaut des § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG spricht nicht für ein Mitbestimmungsrecht in dem Sinne, daß der Betriebsrat der Auswahl eines jeden Arbeitnehmers zustimmen müßte. Wäre das gewollt, hätte die Vorschrift lauten müssen: Der Betriebsrat hat bei der Auswahl der teilnehmenden Arbeitnehmer mitzubestimmen. So lautet die Vorschrift aber nicht. Sie ist differenzierter.

Auszugehen ist von dem Fall, daß der Arbeitgeber die Zahl der Teilnehmer an einer Berufsbildungsmaßnahme im Sinne von § 98 Abs. 3 BetrVG bestimmt, Arbeitgeber und Betriebsrat aber zusammen mehr Arbeitnehmer für die Teilnahme vorschlagen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. In Fällen dieser Art muß eine Auswahl getroffen werden. Lehnt der Arbeitgeber einen oder mehrere vom Betriebsrat vorgeschlagene Teilnehmer ab, muß die Einigungsstelle entscheiden (§ 98 Abs. 4 BetrVG). Die Einigungsstelle hat deshalb auszuwählen. Sie muß Kriterien für die Auswahl aufstellen. Nach diesen Kriterien muß sie alle vorgeschlagenen Teilnehmer beurteilen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat sie vorgeschlagen hat. Auf diese Weise kommt es indirekt auch zu einer Beurteilung der Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber vorgeschlagen hat. Dürfte die Einigungsstelle nur über die Vorschläge des Betriebsrats entscheiden, wäre eine einheitliche Beurteilung nicht möglich. Außerdem könnte der Arbeitgeber das Recht des Betriebsrats, die Auswahl beeinflussen zu können, dadurch unterlaufen, daß er selbst so viele Arbeitnehmer benennt, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen (wie hier Galperin/ Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 98 Rz 23; a.A. Meisel, Die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, 5. Aufl., S. 55; Stege/Weinspach, BetrVG, 5. Aufl., §§ 96 - 98 Rz 25).

Von dieser Fallgestaltung unterscheidet sich der vorliegende Fall. Hier hat der Betriebsrat keinen Vorschlag für die Teilnahme eines Arbeitnehmers gemacht. Er hat sein Vorschlagsrecht nach § 98 Abs. 3 BetrVG nicht wahrgenommen. Deshalb kann er auch keine Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen. § 98 Abs. 4 Satz 1 BetrVG knüpft an die Regelung des § 98 Abs. 3 BetrVG an. Nach § 98 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an den in dieser Bestimmung genannten Maßnahmen der beruflichen Bildung machen. Nach § 98 Abs. 4 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle, wenn über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande kommt. Nach dem Wortlaut kann die Einigungsstelle deshalb nur angerufen werden, wenn der Betriebsrat zuvor Teilnehmer vorgeschlagen hat.

Ein solches Verständnis der Norm ist mit ihrem Zweck zu vereinbaren. Dem Betriebsrat werden Beteiligungsrechte bei der Auswahl der Arbeitnehmer deshalb eingeräumt, weil wichtige Arbeitnehmerinteressen berührt sind. Die Teilnahme an Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung kann darüber entscheiden, ob Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz behalten oder an einem beruflichen Aufstieg teilnehmen können (vgl. BAG Beschluß vom 5. November 1985 - 1 ABR 49/83 - AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 96 Rz 9). Bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze hat der Betriebsrat auf eine gerechte Verteilung der Ausbildungsplätze hinzuwirken. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen deshalb Auswahlkriterien aufstellen und die vorgeschlagenen Arbeitnehmer nach diesen Auswahlkriterien beurteilen. Kommt hierüber keine Einigung zustande, hat die Einigungsstelle zu entscheiden. Sie trifft die Auswahl. Hat der Betriebsrat jedoch keine Vorschläge gemacht, sieht er Arbeitnehmerinteressen folglich nicht als berührt an. Tatsächlich käme es in der Einigungsstelle, wenn der Betriebsrat sie anrufen könnte, ohne eigene Vorschläge gemacht zu haben, auch nicht zu einer Auswahlentscheidung. Die Entscheidung könnte lediglich dahin lauten, ob die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Arbeitnehmer teilnehmen dürfen oder nicht (vgl. zust. Dietz/Richardi, aaO, § 98 Rz 48; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 98 Rz 46; Weiss, aaO, § 98 Rz 7).

Danach hat der Betriebsrat dann - aber auch nur dann - die Möglichkeit, wegen fehlender Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Teilnehmer an einer Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 3 BetrVG die Einigungsstelle anzurufen, wenn er selbst eigene Vorschläge gemacht hat. Damit wird sein Mitbestimmungsrecht nicht entwertet. Der Betriebsrat kann diese Voraussetzung unschwer dann erfüllen, wenn nach seiner Auffassung im Betrieb besser geeignete Arbeitnehmer vorhanden sind, die der Arbeitgeber zu Unrecht bei der Auswahl übergangen hat. Kann er keine solchen Teilnehmer vorschlagen, ist das bloße Nein zu Vorschlägen des Arbeitgebers für die Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht hilfreich. Es erleichtert nicht die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern, sondern führt nur zu einer Auseinandersetzung über die Eignung eines einzigen Arbeitnehmers. Das aber ist nicht Sinn eines Auswahlverfahrens.

3. Danach steht dem Betriebsrat das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht zu. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das den Antrag des Betriebsrats abgewiesen hatte, muß deshalb wiederhergestellt werden.

Dr. Heither Matthes Dr. Etzel

Muhr Dr. Münzer

 

Fundstellen

Haufe-Index 436837

BAGE 57, 114-120 (LT1-2)

BAGE, 114

BB 1988, 1183-1184 (LT1-2)

DB 1988, 760-761 (LT1-2)

AiB 1988, 111-112 (LT1-2)

BetrR 1988, Nr 8, 9-10 (ST1)

EzB BetrVG 1972 § 98, Nr 6 (LT1-2)

NZA 1988, 401-402 (LT1-2)

RdA 1988, 127

AP § 98 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 4

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVG Entsch 2 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.14.7 Nr 2 (LT1-2)

EzA § 98 BetrVG 1972, Nr 3 (LT1-2)

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