Leitsatz (redaktionell)

Bei der in bestimmten Abständen erforderlich werdenden Aufnahme eines Bestandes außerhalb der üblichen Arbeitszeit stellt sich unabhängig von der Zahl der dafür benötigten Arbeitnehmer ein Regelungsproblem hinsichtlich der Frage, ob, wann und durch wen für diese Bestandsaufnahme Mehrarbeit geleistet werden soll. Diese Regelung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates. Die einseitige Heranziehung von Arbeitnehmern zu Überstunden durch den Arbeitgeber verstößt gegen dieses Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat kann deren Unterlassung verlangen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 10.07.1980; Aktenzeichen 1 TaBV 1/80)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 30.11.1979; Aktenzeichen 10 Bv 9/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436968

BB 1982, 59-60 (LT1)

DB 1982, 2356-2357 (LT1)

ARST 1983, 3-4 (LT1)

BlStSozArbR 1983, 23-23 (T)

SAE 1983, 144-145 (LT1)

AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (LT1), Nr 7

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 65 (LT1)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 65 (LT1)

EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 12 (LT1)

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