Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus. Nebenintervention im Beschlussverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, auf Grund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können.

2. Das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung wird nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet. Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt.

3. Die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in § 81, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen.

 

Orientierungssatz

1. Eine karitative und erzieherische Einrichtung einer Religionsgemeinschaft unterfällt nicht dem Geltungsbereich des BetrVG, wenn sie der Religionsgemeinschaft iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG zugeordnet ist. Hierzu bedarf es einer institutionellen Verbindung zwischen der Religionsgemeinschaft und der Einrichtung, auf Grund derer die Religionsgemeinschaft über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleisten zu können.

2. Bei der Beurteilung der Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG haben die Arbeitsgerichte in einer zweistufigen Prüfung darüber zu befinden, ob überhaupt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung besteht und ob die Kirche auf Grund dieser Verbindung über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleisten zu können. Die Prüfung der Einflussmöglichkeiten der Kirche wird nicht durch das den Kirchen durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht ausgeschlossen.

3. Die Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche kann das nach § 118 Abs. 2 BetrVG erforderliche Maß an Einflussnahme auf die religiöse Betätigung der Einrichtung begründen. Dazu muss die Evangelische Kirche über eine inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeit auf das Diakonische Werk verfügen, die sich über dessen Satzung gegenüber den Mitgliedern des Diakonischen Werkes fortsetzt.

4. Die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG setzt nicht das Bestehen einer christlich motivierten Dienstgemeinschaft zwischen dem kirchlichen Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern voraus.

5. Die Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren hängt nicht von der Beteiligung durch die Vorinstanzen ab. Beteiligungsbefugt und damit rechtsmittelbefugt kann auch eine von der Vorinstanz nicht beteiligte Stelle sein. Umgekehrt ist eine zu Unrecht am Verfahren beteiligte Stelle nicht rechtsmittelbefugt. Die fehlerhafte Beteiligung kann daher die Rechtsmittelbefugnis nicht begründen.

6. Die Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention gelten nicht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.

7. Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche ist einem Beschlussverfahren, das die Zuordnung einer Einrichtung zur Evangelischen Kirche iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hat, deren Rechtsträger Mitglied des Diakonischen Werkes ist, nicht rechtsmittelbefugt.

 

Normenkette

BetrVG § 118 Abs. 2; ArbGG § 80 Abs. 2 S. 1, § 83 Abs. 3; ZPO § 66

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 29.08.2006; Aktenzeichen 8 TaBV 58/06)

ArbG Essen (Beschluss vom 16.02.2006; Aktenzeichen 3 BV 3/06)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2006 – 8 TaBV 58/06 – wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2006 – 8 TaBV 58/06 – aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob das von der Arbeitgeberin betriebene Krankenhaus eine gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommene karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft und demzufolge kein Betriebsrat zu wählen ist.

Die Arbeitgeberin betreibt seit etwa 1980 das A… Krankenhaus. Alleinige Gesellschafterin der Arbeitgeberin ist die A… Stiftung. Bis zum 31. Dezember 2005 wurde das Krankenhaus als gemeinnütziges Krankenhaus ohne jede kirchliche Bindung geführt. Im Rahmen eines Zertifikationsprozesses für Krankenhäuser hat sich die Arbeitgeberin eine Zielsetzung im Sinn eines karitativen und weltlichen Leitbildes gegeben. Im Juli 2005 wurde in dem Krankenhaus der aus 15 Mitgliedern bestehende Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, neu gewählt.

Die Arbeitgeberin wurde auf ihren Antrag vom 15. Dezember 2005 am 20. Dezember 2005 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 als Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) aufgenommen. Durch den Gesellschafterbeschluss vom 15. Dezember 2005 erhielt der Gesellschaftsvertrag der Arbeitgeberin die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Fassung:

“§ 2

Gegenstand und Zweck des Unternehmens

(3) Das Unternehmen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und wird unter Beachtung der staatlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit für die öffentliche Gesundheitspflege sowie zur Förderung der Wissenschaft und der Aus- und Weiterbildung geführt. Das Unternehmen ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(4) Hierbei hat das Unternehmen in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung zu dienen. Es wird tätig im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche.

(5) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(6) Die Gesellschaft ist Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

§ 5

Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind

a) die Geschäftsführung

b) die Gesellschafterversammlung

Mitglieder der Organe und Mitarbeiter sollen einem evangelischen oder dem Bekenntnis einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist.

§ 11

Beirat

(1) Die Gesellschafter können einen Beirat einberufen. Er berät die Organe in philanthropischen Fragen, Konfessionsfragen sowie in solchen Fragen, die das Verhältnis der Gesellschaft zu den christlichen Kirchen berühren.

(2) Dem Beirat gehören bis zu 5 Personen an. Sie werden von den Gesellschaftern berufen und abberufen. Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Eine erneute Berufung ist möglich. Unter den Mitgliedern müssen mindestens zwei Mitglieder sein, die dem Bekenntnis einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist, davon mindestens ein Mitglied, das ein Amt für die Kirche und Diakonie im Rheinland ausübt.

§ 15

Satzungsänderung

Satzungsänderungen, die die Zuordnung zum Diakonischen Werk verändern sowie der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft werden rechtzeitig vorher dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland angezeigt.”

Die Satzung des Diakonischen Werkes vom 18. November 1999 lautet auszugsweise wie folgt:

“…

Die Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Sie geschieht in der Bindung an die Heilige Schrift und die Übereinstimmung mit den Grundartikeln der Evangelischen Kirche im Rheinland.

§ 4

Mitgliedschaft und Rechte der Mitglieder

(1)a) Die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden sind Mitglieder aufgrund des Kirchengesetzes vom 18. Januar 1963 (KABl. EKiR 1963, S. 203).

b) Ferner können Mitglieder solche juristischen Personen sein, die Zweck und Aufgaben des Diakonischen Werkes anerkennen und fördern sowie bereit sind, die Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen, und zwar insbesondere:

Nach der Satzung, Stiftungsurkunde oder sonstigen Verfassung sowie nach der tatsächlichen Geschäftsführung muss Aufgabe der Organisation oder Einrichtung die Erfüllung des diakonischmissionarischen Dienstes auf der Grundlage des Evangeliums sein, und zwar im Rahmen der Evangelischen Kirche im Rheinland oder einer evangelischen Freikirche oder in ökumenischer Trägerschaft; …

(2) …

b) Mitglieder gemäß Absatz 1 b), die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen oder in sonstiger Weise den Interessen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland zuwiderhandeln, können auf Vorschlag des Vorstandes durch den Diakonischen Rat ausgeschlossen werden.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

(1) a) Die Satzungen und sonstigen Ordnungen der Mitglieder müssen den Mindestanforderungen entsprechen, die für den Bereich des Diakonischen Werkes gelten.

Von jeder Satzungsänderung ist dem Werk Mitteilung zu machen.

(3) Gegenüber Mitgliedern, die den Mitgliedschaftspflichten nach Absatz 1 und 2 nicht nachkommen, sind nach erfolgloser Erinnerung durch den Vorstand folgende Maßnahmen zulässig:

a) Ermahnung durch den Vorstand oder

b) Feststellung durch den Vorstand, dass die Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise ruhen, oder

c) Ausschluss durch den Diakonischen Rat gemäß § 4 Absatz 2 b).”

In den Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Satzungen und sonstigen Ordnungen der Mitglieder des Diakonischen Werkes, auf welche § 5 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung Bezug nimmt, ist ua. folgendes geregelt:

“I. Abschnitt

Zuordnung zur Kirche

Die Zuordnung zur Kirche ist in den Satzungen und sonstigen Ordnungen der Mitglieder mindestens auf folgende Weise sicherzustellen:

2. Bestimmung über die Bekenntniszugehörigkeit der Mitarbeiter

a) Es ist in der Satzung festzulegen, dass die Mitarbeiter der Organe und die Mitarbeiter in leitender Stellung in der Regel einer Kirche evangelischen Bekenntnisses angehören müssen.

b) Für die übrigen Mitarbeiter ist festzulegen, dass sie in der Regel einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) mitarbeitet.

c) Gehören Mitarbeiter ausnahmsweise keinem christlichen Bekenntnis an, so müssen sie den Auftrag und die konfessionelle Grundausrichtung des Trägers achten.

3. Bestimmung über die Zuordnung zur verfassten Kirche

a) In der Satzung muss eine angemessene Beteiligung von Vertretern der örtlichen kirchlichen Körperschaften (Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Kirchenverbände) in den Organen der Einrichtung sichergestellt sein.

b) …

c) In den Satzungen ist vorzusehen, dass Satzungsänderungen, die den Zweck der Einrichtung, die Zuständigkeit ihrer Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie Beschlüsse über die Auflösung der Einrichtung der Zustimmung derjenigen Kirche bedürfen, der die Einrichtung zuzuordnen ist.

Begründung

I. Allgemeines

Der Begriff ‘Mindestanforderungen’ bedeutet, dass die hierfür vorgesehenen Bestimmungen ein Mindestmaß an Bestimmtheit zur Verdeutlichung des kirchlichen Bezuges enthalten. Ein Zurückgehen hinter diese Bestimmungen ist damit ausgeschlossen. Im übrigen sind nicht alle Bestimmungen in absolute Mussvorschriften gekleidet worden, so dass insoweit ein Abweichen von der Regel in einzelnen Fällen möglich ist.”

Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 wandte sich die Arbeitgeberin an die Betriebsratsmitglieder und teilte diesen mit, dass es sich bei dem Krankenhaus nach ihrem Beitritt zum Diakonischen Werk um eine karitative Einrichtung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG handele, auf die das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung mehr finde. Die Mandate des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung seien mit Ablauf des 31. Dezember 2005 beendet.

Der Betriebsrat hat sich mit seinem am 12. Januar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag gegen die von der Arbeitgeberin vertretene Auffassung gewandt und gemeint, bei dem von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhaus handele es sich nicht um eine karitative Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Für die Zuordnung zur Evangelischen Kirche reiche die Mitgliedschaft der Arbeitgeberin im Diakonischen Werk nicht aus. Der Gesellschaftsvertrag der Arbeitgeberin genüge nicht den Mindestanforderungen an die Satzungen und sonstigen Ordnungen der Mitglieder des Diakonischen Werkes. Der Betrieb des Krankenhauses sei nach dem Beitritt unverändert fortgeführt worden. Der Ende des Jahres 2005 abgeschlossene Zertifizierungsprozess habe noch zu einem karitativen, aber weltlichen Leitbild geführt.

Der Betriebsrat hat beantragt

festzustellen, dass auf den Betrieb der Antragsgegnerin die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes Anwendung finden.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, das Betriebsverfassungsgesetz sei nach ihrem Beitritt zum Diakonischen Werk auf das Krankenhaus nicht mehr anzuwenden. Die Evangelische Kirche verfüge bereits auf Grund der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk über das erforderliche Maß an Einflussmöglichkeiten auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung. Für die Beurteilung ihrer Zuordnung zur Evangelischen Kirche habe das Zurückbleiben ihres Gesellschaftsvertrags hinter den Mindestanforderungen des Diakonischen Werkes außer Acht zu bleiben, da eine solche Überprüfung unzulässigerweise in das Selbstverwaltungsrecht der Kirche eingreifen würde. Zudem ergebe ein Vergleich des Gesellschaftsvertrags mit den Mindestanforderungen keine wesentlichen Abweichungen, die ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche in Frage stellen könnten.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats mit Beschluss vom 16. Februar 2006 zurückgewiesen.

Am 1. März 2006 wurde auf Initiative der Arbeitgeberin für das A… Krankenhaus eine Mitarbeitervertretung gewählt.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats vom 13. Juni 2006 hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Neben der Arbeitgeberin hat das von den Vorinstanzen nicht beteiligte Diakonische Werk der Evangelischen Kirche e. V. unter Berufung auf das kirchliche Selbstverwaltungsrecht nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV Rechtsbeschwerde eingelegt und die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung beantragt.

Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde des Diakonischen Werkes ist unzulässig, da das Diakonische Werk nicht rechtsbeschwerdebefugt ist. Seine Rechtsmittelbefugnis folgt weder aus einer Beteiligtenstellung iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG noch aus dem in der Rechtsbeschwerdeschrift hilfsweise erklärten Beitritt als Nebenintervenient.

I. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis (BAG 4. Dezember 1986 – 6 ABR 48/85 – BAGE 53, 385 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 24, zu II 1 der Gründe mwN). Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer beteiligungsbefugt ist (zur Beschwerdebefugnis: BAG 20. März 1996 – 7 ABR 34/95 – AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 60, zu C der Gründe). Die Beteiligungsbefugnis hängt nicht von der Beteiligung durch die Vorinstanzen ab. Beteiligungs- und damit rechtsmittelbefugt kann auch eine von den Instanzgerichten nicht beteiligte Stelle sein. Umgekehrt ist eine zu Unrecht am Verfahren beteiligte Stelle nicht rechtsmittelbefugt. Die fehlerhafte Beteiligung kann daher die Rechtsmittelbefugnis nicht begründen (BAG 8. August 2007 – 7 ABR 43/06 – Rn. 16 mwN). Die Beteiligtenstellung ist in jeder Lage des Verfahrens und daher auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten.

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller, dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern diejenigen Stellen anzuhören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder den anderen in der Norm genannten Gesetzen im einzelnen Fall beteiligt sind. Als Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle anzusehen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 18. April 2007 – 7 ABR 30/06 – Rn. 15, EzA ArbGG 1979 § 82 Nr. 2 mwN). Die Beteiligtenstellung ist materiellrechtlich determiniert (BAG 20. April 1999 – 1 ABR 13/98 – BAGE 91, 235 = AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 43 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 17, zu B II der Gründe) und hängt daher nicht vom Willen des Betroffenen oder von Handlungen des Gerichts ab. Das bloße Interesse an der gerichtlichen Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage begründet keine Beteiligtenstellung (BAG 31. Januar 1989 – 1 ABR 60/87 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 14, zu B I 2b der Gründe).

II. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an der Rechtsbeschwerdebefugnis des Diakonischen Werkes, da das Diakonische Werk im vorliegenden Verfahren nicht als Beteiligter iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG anzusehen ist.

1. Das Diakonische Werk wird durch das über die Zuordnung der Arbeitgeberin zur Evangelischen Kirche geführte Verfahren nicht in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Der antragstellende Betriebsrat ist nicht in ihrem Betrieb, sondern im Betrieb der Arbeitgeberin gewählt worden. Die Arbeitsverhältnisse der vom Betriebsrat oder von einer bei der Arbeitgeberin zu bildenden Mitarbeitervertretung repräsentierten Arbeitnehmer bestehen nicht mit dem Diakonischen Werk, sondern mit der Arbeitgeberin. Selbst wenn der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat nach ihrem Beitritt zum Diakonischen Werk weiter bestehen würde, weil das BetrVG weiterhin Anwendung fände, beträfe eine entsprechende Entscheidung nur die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung der Arbeitgeberin, nicht aber die des Diakonischen Werkes. Das sich aus der vereinsrechtlichen Beziehung zwischen dem Diakonischen Werk und der Arbeitgeberin ergebende Interesse an der Frage, auf welche Weise sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin vollzieht, vermag die Stellung des Diakonischen Werkes als Beteiligter iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG ebenso wenig wie andere vereinsrechtliche Interessen zu begründen.

2. Das Diakonische Werk ist nicht von Verfassungs wegen am Verfahren beteiligt. Das den Kirchen durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht gebietet es nicht, das Diakonische Werk als Teil der Evangelischen Kirche an dem Verfahren um die Zuordnung des von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhauses iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen.

a) Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgemeinschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht steht den Kirchen nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben (BVerfG 25. März 1980 – 2 BvR 208/76 – BVerfGE 53, 366, 391 f. = AP GG Art. 140 Nr. 6; 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76 – BVerfGE 46, 73, 85 ff. = AP GG Art. 140 Nr. 1). Die ihnen zugeordneten Einrichtungen sind selbst Teil der Kirche (BVerfG 25. März 1980 – 2 BvR 208/76 – BVerfGE 53, 366, 392 f. = AP aaO). Sie können sich in einem Beschlussverfahren über die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG ohne Beteiligung der Amtskirche oder ihrer Gliedorganisationen auf ihre Zugehörigkeit zur verfassten Kirche berufen und eine Verletzung des Grundrechts der Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2 GG geltend machen (vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76 – BVerfGE 46, 73, 83 = AP aaO).

b) Es bedarf danach keiner Beteiligung des Diakonischen Werkes in Form einer verfahrensrechtlichen Einbeziehung zum Schutz der den Kirchen und ihren Vereinigungen garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV. Dieses kann die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren selbst geltend machen. Ihre prozessuale oder materiell-rechtliche Stellung als Verfahrenssubjekt wird durch eine Einbeziehung des Diakonischen Werkes nicht verbessert.

Die Entscheidung über die Zuordnung der Arbeitgeberin iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG greift auch weder unmittelbar noch mittelbar in das Selbstbestimmungsrecht des Diakonischen Werkes ein. Die Entscheidung über die Zuordnung der Arbeitgeberin zur Evangelischen Kirche hat keine Auswirkungen auf die bestehenden vereinsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Diakonischen Werk und der Arbeitgeberin. Die Mitgliedschaft wird durch einen dem Antrag stattgebenden Beschluss nicht berührt. Würde die Zuordnung der Arbeitgeberin zur Evangelischen Kirche verneint, obliegt es allein den nach der Satzung des Diakonischen Werkes zuständigen Organen, über einen vereinsrechtlichen Handlungsbedarf zu entscheiden.

III. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Diakonischen Werkes folgt nicht aus seinem in der Rechtsbeschwerdeschrift hilfsweise erklärten Beitritt als Nebenintervenient zur Unterstützung der Arbeitgeberin gem. § 66 ZPO. Als Nebenintervenient könnte es zwar gem. § 66 Abs. 2 ZPO iVm. § 67 ZPO das der Hauptpartei zustehende Rechtsmittel einlegen. Die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention wird aber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. ArbGG in Angelegenheiten aus dem BetrVG gem. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in § 81, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen (LAG Frankfurt 24. Oktober 1989 – 5 TaBVGa 155/89 – LAGE BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 17 = DB 1990, 2126, zu II 1 der Gründe; offengelassen von BAG 12. Juli 1988 – 1 ABR 85/86 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 59, zu B I 4 der Gründe; wie hier Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 83 Rn. 23 ff.; ErfK/Eisemann 8. Aufl. § 83 ArbGG Rn. 8; BCF/Friedrich ArbGG 4. Aufl. § 83 Rn. 2; anders Schwab/Weth-Weth ArbGG § 83 Rn. 97 f.; Hoyningen-Huene RdA 1992, 355, 363; Laux, Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, S. 74).

Das Arbeitsgerichtsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung über die Zulässigkeit der Nebenintervention im Beschlussverfahren. Die §§ 66 ff. ZPO werden von der Verweisung in § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auf die Vorschriften über das Urteilsverfahren nicht erfasst. Darüber hinaus enthält § 80 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. ArbGG ausdrücklich die Einschränkung, dass die Bestimmungen des Urteilsverfahrens nur anwendbar sind, soweit sich aus den §§ 81 – 84 ArbGG nichts anderes ergibt. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG hat der Gesetzgeber besondere Verfahrensregelungen über die am Verfahren Beteiligten getroffen, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. ArbGG einer Heranziehung der Regelungen über die Nebenintervention entgegenstehen. Das Gesetz sieht als Verfahrenssubjekte für die Beschlussverfahren über Streitigkeiten aus den in § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG aufgeführten Verfahrensgegenständen nur einen Antragsteller (§ 81 ArbGG) und die sonstigen nach § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhörenden oder am Verfahren zu beteiligenden Stellen vor. Für die Zulassung einer Nebenintervention besteht kein praktisches Bedürfnis. Gegenstand des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten. Beteiligte dieser Verfahren sind bereits kraft Gesetzes diejenigen Personen oder Stellen, die durch die Entscheidung unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen sind. Durch die Ausgestaltung der Beteiligtenstellung ist daher die Einbeziehung und Mitwirkung (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) der unmittelbar von der Entscheidung betroffenen Verfahrenssubjekte gewährleistet. Die Geltung der §§ 66 ff. ZPO im Beschlussverfahren würde demgegenüber zu einer systemwidrigen Einwirkungsmöglichkeit von weiteren, nicht unmittelbar von dem Ausgang des Verfahrens betroffenen Verfahrenssubjekten führen, deren Einbeziehung nicht von dem Verfahrensgegenstand, sondern von dem Willen eines Beteiligten abhängt.

C. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Das Beschwerdegericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass das von der Arbeitgeberin betriebene Krankenhaus eine karitative Einrichtung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG ist. Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ausschließende Zuordnung des Krankenhauses zur Evangelischen Kirche entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht bereits aus ihrem Beitritt zum Diakonischen Werk folgt. Die durch die vereinsrechtliche Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zum Diakonischen Werk vermittelte Bindung an den Auftrag der Evangelischen Kirche ist allein für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG nicht ausreichend. Auch nach dem Gesellschaftsvertrag der Arbeitgeberin und der Satzung des Diakonischen Werkes bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die nach § 118 Abs. 2 BetrVG erforderlichen inhaltlichen und personellen Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche im Rheinland auf die religiöse Tätigkeit in dem A… Krankenhaus. Dessen Zuordnung zur Evangelischen Kirche kann aber entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht allein auf das Zurückbleiben des Gesellschaftsvertrags der Arbeitgeberin hinter den vom Diakonischen Werk aufgestellten Mindestanforderungen an die Satzungen und die sonstigen Ordnungen der Mitglieder des Diakonischen Werkes verneint werden. Die nur unzureichende Umsetzung der Mindestanforderungen im Gesellschaftsvertrag schließt es nicht aus, dass die Evangelische Kirche im Rheinland auf Grund der in der Satzung des Diakonischen Werkes enthaltenen Sanktionsmöglichkeiten und ihres tatsächlichen Einflusses auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung des Krankenhauses mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten kann.

Die angefochtene Entscheidung unterliegt daher der Aufhebung. Der Senat kann über den Antrag des Betriebsrats allerdings nicht abschließend zu Gunsten eines der Beteiligten entscheiden. Der Rechtsstreit ist an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Arbeitgeberin Gelegenheit zu geben, die inhaltlichen und personellen Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit im A… Krankenhaus zu verdeutlichen und dem Beschwerdegericht eine abschließende Würdigung über die Zuordnung der Arbeitgeberin zur Evangelischen Kirche zu ermöglichen.

I. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts unterfällt eine karitative und erzieherische Einrichtung einer Religionsgemeinschaft nicht dem Geltungsbereich des BetrVG, wenn sie der Religionsgemeinschaft iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG zugeordnet ist. Hierzu bedarf es einer institutionellen Verbindung zwischen der Religionsgemeinschaft und der Einrichtung, auf Grund derer die Religionsgemeinschaft über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleisten zu können.

1. Nach § 118 Abs. 2 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und deren karitative und erzieherische Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform. Dies beruht auf dem den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten (BVerfG 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76 – BVerfGE 46, 73, 95 = AP GG Art. 140 Nr. 1). Der Gesetzgeber des Betriebsverfassungsgesetzes hat mit dieser Vorschrift dem den Religionsgemeinschaften verfassungsmäßig garantierten Freiheitsraum Rechnung getragen, der sie berechtigt, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten. Zu diesen Angelegenheiten gehört auch das Recht, Vertretungsorgane entsprechend dem Charakter der Religionsgemeinschaften für die bei ihr tätigen Arbeitnehmer einzurichten und zu gestalten (BVerfG 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76 – BVerfGE 46, 73, 94 = AP aaO; BAG 6. Dezember 1977 – 1 ABR 28/77 – BAGE 29, 405 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 10, zu III 2 der Gründe). Das Betriebsverfassungsgesetz nimmt daher mit der Regelung in § 118 Abs. 2 BetrVG auf das verfassungsrechtliche Gebot aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV Rücksicht. Unter § 118 Abs. 2 BetrVG fallen daher nicht nur die organisierte Kirche und ihre rechtlich selbständigen Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76 – BVerfGE 46, 73, 85 = AP aaO; BAG 24. Juli 1991 – 7 ABR 34/90 – BAGE 68, 170 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 58, zu B II 2 der Gründe). Die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Kirche im Staat schließt es ein, dass sich die Kirche zur Erfüllung ihres Auftrags auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage begründeten Einrichtungen zur Kirche aufgehoben würde (BAG 24. Juli 1991 – 7 ABR 34/90 – aaO mwN).

2. Für die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung zur Kirche ist es allerdings nicht ausreichend, dass die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet ist. Aus dem Verhältnis von § 118 Abs. 2 BetrVG zu Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV folgt daneben noch die Notwendigkeit einer ausreichenden institutionellen Verbindung zwischen der durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Religionsgemeinschaft und der Einrichtung (BVerfG 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76 – BVerfGE 46, 73, 87 = AP GG Art. 140 Nr. 1). Diese setzt ein Mindestmaß an Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit der Religionsgemeinschaft über die Einrichtung voraus. Erst die verwaltungsmäßige Verflechtung zwischen der Religionsgemeinschaft und “ihrer” Einrichtung rechtfertigt den Ausschluss des staatlichen Mitbestimmungsrechts (BAG 14. April 1988 – 6 ABR 36/86 – BAGE 58, 92 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 36 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 42, zu B II 2b dd der Gründe).

Die für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG notwendige institutionelle Verbindung liegt vor, wenn die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. Dabei bedarf der ordnende Einfluss der Kirche zwar keiner satzungsmäßigen Absicherung. Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 31. Juli 2002 – 7 ABR 12/01 – BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 1b der Gründe; 30. April 1997 – 7 ABR 60/95 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 2 der Gründe mwN). Bestehen danach ausreichende inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeiten der Kirche auf die religiöse Tätigkeit der Einrichtung, ist das tatsächliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die Amtskirche ohne Bedeutung für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG. Es gehört zu den Wesensmerkmalen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Kirchenautonomie, Anlass und Intensität ihrer Kontrolle und Einflussnahme auf ihre Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen. Sie muss nur sicherstellen können, dass die religiöse Betätigung der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen Vorstellungen erfolgt (BAG 30. April 1997 – 7 ABR 60/95 – aaO, zu B 3c cc der Gründe).

3. a) Die den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV verliehene Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie hat nicht zur Folge, dass die Zuordnung einer Einrichtung zu einer Religionsgemeinschaft iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG einer Kontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen entzogen ist. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen sind. Hierzu gehören von Verfassungs wegen etwa Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses. Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten stellt die notwendige rechtlich selbständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfG 4. Juni 1985 – 2 BvR 1703/83 – BVerfGE 70, 138, 164 = AP GG Art. 140 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 24).

b) Nicht von dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht umfasst ist die Entscheidung darüber, ob zwischen der verfassten Kirche und einer Einrichtung die für die Zuordnung erforderliche institutionelle Verbindung besteht. Das für die Zugehörigkeit nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV erforderliche Ausmaß der Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit der Kirche über die Einrichtung unterliegt der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Diese haben in einer zweistufigen Prüfung darüber zu befinden, ob überhaupt eine verwaltungsmäßige Verflechtung zwischen der Kirche und der Einrichtung besteht und ob die Kirche auf Grund dieser Verbindung über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleisten zu können. Grundlage für die Beurteilung der Zuordnung ist die in den Statuten festgeschriebene Zweckbestimmung und die Struktur der Einrichtung (BVerfG 25. März 1980 – 2 BvR 208/76 – BVerfGE 53, 366, 394 = AP GG Art. 140 Nr. 6).

c) Das Vorliegen einer institutionellen Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung beurteilt sich nach dem Einfluss der verfassten Kirche in den Organen der Einrichtung, der sich aus einer konfessionellen Ausrichtung ihrer geschäftsführenden Mitglieder ergeben kann, aus der Aufgabenerfüllung durch Angehörige der Kirche sowie ihrer Einflussnahme auf die Tätigkeit der Einrichtung (BVerfG 25. März 1980 – 2 BvR 208/76 – BVerfGE 53, 366, 394 ff. = AP GG Art. 140 Nr. 6) und auf Änderungen des Statuts (BVerfG 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76 – BVerfGE 46, 73, 89 f. = AP GG Art. 140 Nr. 1). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die Wirtschaftsführung (11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76 – BVerfGE 46, 73, 93 f. = AP aaO), die Gewinnverwendung (25. März 1980 – 2 BvR 208/76 – BVerfGE 53, 366, 397 = AP aaO) sowie den Anfall des Gesellschaftsvermögens bei Auflösung oder Erfüllung des in der Satzung vorgesehenen Zwecks (25. März 1980 – 2 BvR 208/76 – BVerfGE 53, 366, 394, 396 f. = AP aaO) berücksichtigt. Schließlich ist für die Zuordnung der Zeitraum der in der Vergangenheit liegenden Einbindung der Einrichtung in die kirchliche Glaubensgemeinschaft von Bedeutung (dazu insbesondere BVerfG 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76 – BVerfGE 46, 73, 87 ff. = AP aaO).

4. Die Mitgliedschaft des Rechtsträgers einer Einrichtung im Diakonischen Werk kann nach der Rechtsprechung des Senats das nach § 118 Abs. 2 BetrVG erforderliche Maß an Einflussnahme der Evangelischen Kirche auf die religiöse Betätigung der Einrichtung begründen. Dazu muss die Amtskirche über eine inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeit auf das Diakonische Werk verfügen, die sich über dessen Satzung gegenüber den Mitgliedern des Diakonischen Werkes fortsetzt (BAG 31. Juli 2002 – 7 ABR 12/01 – BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 2b aa und bb der Gründe; 30. April 1997 – 7 ABR 60/95 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 3c aa und bb der Gründe).

Die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Einrichtung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG sind nicht bereits durch eine Aufnahme des Rechtsträgers der Einrichtung in das Diakonische Werk erfüllt. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Zuordnung erforderliche institutionelle Verbindung der Einrichtung zu der Amtskirche setzt eine inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeit der Kirche voraus, die über die vereinsrechtliche Bindung vermittelt werden muss. Der Senat hat deshalb in seinen bisherigen Entscheidungen zu karitativen Einrichtungen der Evangelischen Kirche den Tatbestand des § 118 Abs. 2 BetrVG nicht bereits bei Bestehen einer Mitgliedschaft ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk als erfüllt angesehen. Er hat bei der Beurteilung der Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG vielmehr auf die durch die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk vermittelte Bindung der Einrichtung bzw. ihres Rechtsträgers an den Auftrag der Kirche abgestellt. So hat es der Senat in seiner Entscheidung vom 30. April 1997 (– 7 ABR 60/95 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66) als wesentlich angesehen, dass die Mitglieder des Diakonischen Werkes verpflichtet sind, durch eine Satzung oder Ordnung ihre Bindung an den diakonischmissionarischen Auftrag der Kirche festzulegen und in ihrer Geschäftsführung die Erfüllung dieser Aufgaben anzustreben. Darüber hinaus hat er es für entscheidungserheblich gehalten, dass die Mitglieder des Diakonischen Werkes dafür Sorge zu tragen haben, dass ihren Vorständen und sonstigen Leitungsorganen nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche oder einer anderen in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. zusammengeschlossenen Kirchen sind (BAG 30. April 1997 – 7 ABR 60/95 – aaO, zu B 3c bb der Gründe). Die inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeit der Amtskirche hat der Senat in seiner Einscheidung vom 31. Juli 2002 (– 7 ABR 12/01 – BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74) als gegeben angesehen, weil die Arbeitgeberin auf Grund der Satzung ua. in ihre leitenden Organe grundsätzlich nur solche Personen berufen durfte, die einer christlichen Kirche angehören und bei einer Ausnahme der leitende Mitarbeiter sich ausdrücklich bereit erklären musste, die Leitungstätigkeit im Sinne kirchlicher Diakonie wahrzunehmen. Den über die Mitgliedschaft gewährleisteten maßgeblichen Einfluss der Amtskirche hat der Senat auch in der Verpflichtung der Arbeitgeberin gesehen, zu einer Satzungsänderung die Zustimmung des Diakonischen Werkes einzuholen, die davon abhängig ist, dass durch die Satzungsänderung das kirchliche Proprium nicht tangiert wird (BAG 31. Juli 2002 – 7 ABR 12/01 – aaO, zu B II 2b bb der Gründe).

II. Der Senat vermag auf Grund der bisher vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen nicht zu entscheiden, ob die Arbeitgeberin nach diesen Grundsätzen eine karitative Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland betreibt und ihr Krankenhaus deshalb nach § 118 Abs. 2 BetrVG nicht dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterfällt. Das Krankenhaus stellt zwar eine karitative Einrichtung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG dar. Es kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich dabei um eine Einrichtung der Evangelischen Kirche handelt. Zwischen der Arbeitgeberin und der Evangelischen Kirche besteht zwar auf Grund der Mitgliedschaft der Arbeitgeberin im Diakonischen Werk eine institutionelle Verbindung. Der Gesellschaftsvertrag der Arbeitgeberin vermittelt der Evangelischen Kirche im Rheinland aber nicht das für eine Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG notwendige Maß an inhaltlicher und personeller Einflussnahme auf die religiöse Tätigkeit im A… Krankenhaus. Der Gesellschaftsvertrag erfüllt auch nicht die Mindestanforderungen an die Satzungen und die sonstigen Ordnungen der Mitglieder des Diakonischen Werkes. Das Landesarbeitsgericht durfte allerdings die Zuordnung nicht allein mit dem Zurückbleiben des Gesellschaftsvertrags hinter den Mindestanforderungen verneinen. Sowohl die nur ungenügende rechtlich abgesicherte Einflussnahme der Evangelischen Kirche wie auch das Zurückbleiben des Gesellschaftsvertrags der Arbeitgeberin hinter den Vorgaben der Mindestanforderungen schließen es aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus, dass diese auf Grund der dem Diakonischen Werk zur Verfügung stehenden vereinsrechtlichen Möglichkeiten und der tatsächlichen Verhältnisse in der Lage ist, sich bei einem etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten gegenüber der Geschäftsführung und der Gesellschafterin der Arbeitgeberin durchzusetzen.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich bei dem von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhaus um eine karitative Einrichtung handelt und die karitative Betätigung in der Krankenpflege nach dem Selbstverständnis der Evangelischen Kirche zu ihren diakonischen Aufgaben zählt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (25. März 1980 – 2 BvR 208/76 – BVerfGE 53, 366, 392 f. = AP GG Art. 140 Nr. 6) und des Bundesarbeitsgerichts (31. Juli 2002 – 7 ABR 12/01 – BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 2a der Gründe) und wird von dem Betriebsrat nicht in Zweifel gezogen.

2. Zwischen der Evangelischen Kirche und der Arbeitgeberin besteht auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Diakonischen Werk die für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG erforderliche institutionelle Verbindung. Weder der Gesellschaftsvertrag der Arbeitgeberin noch die Satzung des Diakonischen Werkes vermitteln der Evangelischen Kirche im Rheinland jedoch das für eine Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG notwendige Maß an Einflussnahme auf die religiöse Tätigkeit im A… Krankenhaus.

a) Die allein auf Grund der Mitgliedschaft der Arbeitgeberin im Diakonischen Werk vermittelte Bindung an den Auftrag der Evangelischen Kirche reicht für die Zuordnung des Krankenhauses zur Evangelischen Kirche nicht aus. Zwar besteht zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Arbeitgeberin auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Diakonischen Werk die für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG erforderliche institutionelle Verbindung. Die Voraussetzungen für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG werden durch die vereinsrechtliche Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zum Diakonischen Werk aber nicht erfüllt, weil hierdurch keine verwaltungsmäßige Verflechtung zwischen der Evangelischen Kirche bzw. ihrem Diakonischen Werk und dem Krankenhaus entsteht.

b) Nach dem Gesellschaftsvertrag der Arbeitgeberin und der Satzung des Diakonischen Werkes bestehen keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Evangelischen Kirche, über ihr Diakonisches Werk den für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG notwendigen Einfluss auf die religiöse Tätigkeit der Arbeitgeberin zu nehmen.

aa) Das Kirchengesetz über das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Zusammenarbeit in der Diakonie (Diakoniegesetz) vom 14. Januar 2005 und die Satzung des Diakonischen Werkes sichern der Evangelische Kirche im Rheinland zwar ein ausreichendes Maß an inhaltlicher und personeller Einflussnahme auf das Diakonische Werk.

Gem. § 2 Abs. 1 des Diakoniegesetzes ist das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. das der Evangelischen Kirche im Rheinland zugeordnete kirchliche Werk. Nach § 4 Abs. 1 des Diakoniegesetzes müssen die Organmitglieder und die leitenden Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes grundsätzlich einem evangelischen Bekenntnis angehören. Darüber hinaus sichern § 11 Abs. 1, § 12 des Diakoniegesetzes der Amtskirche einen personellen Einfluss bei der Besetzung der Organe des Diakonischen Werkes. Nach § 14 des Diakoniegesetzes unterliegen die dort genannten Satzungsänderungen der Zustimmung der Kirchenleitung. Die Einflussnahme der Evangelischen Kirche auf das Wirken seines Diakonischen Werkes ist satzungsmäßig abgesichert. Nach der der Satzung des Diakonischen Werkes vorangestellten Einleitung ist die Diakonie Wesens- und Lebensäußerung der Kirche, die ua. in Übereinstimmung mit dem Grundartikel der Evangelischen Kirche im Rheinland geschieht. Die personelle Einflussnahme ist über die Mitgliedschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie ihrer Kreise und Kirchengemeinden im Diakonischen Werk (§ 4 Abs. 1 Buchst. a der Satzung), die Beteiligung der Kirchenleitung im Diakonischen Rat (§ 13 Abs. 1 Buchst. a der Satzung) und die Zusammensetzung des Vorstands (§ 16 Abs. 1 der Satzung) ausreichend abgesichert.

bb) Das Diakonische Werk oder die Evangelische Kirche selbst verfügen nach dem Gesellschaftsvertrag der Arbeitgeberin nicht über die für eine Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG ausreichende inhaltliche oder personelle Einflussmöglichkeit auf die religiöse Tätigkeit in dem A… Krankenhaus.

Eine Beteiligung von Vertretern der Evangelischen Kirche im Rheinland oder ihres Diakonischen Werkes in den nach Gesellschaftsrecht entscheidungsbefugten Organen der Arbeitgeberin ist nicht vorgesehen. Nach § 5 Satz 1 des durch den Beschluss der Alleingesellschafterin vom 15. Dezember 2005 geänderten Gesellschaftsvertrags sind Organe der Arbeitgeberin die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Der Geschäftsführung müssen weder hauptamtliche Kirchenvertreter angehören noch ist die Zugehörigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung zur Evangelischen Kirche zwingend vorgeschrieben. Nach § 5 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags sollen Mitglieder der Organe, dh. der Geschäftsführung, lediglich einem evangelischen oder dem Bekenntnis einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist. An der Bestellung der Geschäftsführung oder der Einstellung von leitenden Mitarbeitern ist das Diakonische Werk nicht beteiligt. Die Evangelische Kirche im Rheinland kann auch nicht über einen der Kirche zugehörigen Gesellschafter über dessen Gesellschaftsanteile auf die religiöse Tätigkeit des Krankenhauses Einfluss nehmen. Alleiniger Gesellschafter der Arbeitgeberin ist die A… Stiftung, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit der Evangelischen Kirche weder organisatorisch, noch rechtlich oder personell verbunden ist. Lediglich in dem von den Gesellschaftern fakultativ einzuberufenden und aus bis zu fünf Mitgliedern bestehenden Beirat ist die Mitwirkung eines Vertreters der Evangelischen Kirche im Rheinland vorgeschrieben, wobei dem Beirat gegenüber der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung nur eine Beratungsfunktion zukommt.

Die Evangelische Kirche im Rheinland hat auch nach den weiteren Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Arbeitgeberin keine erkennbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die religiöse Tätigkeit im Krankenhaus. Für zukünftige Änderungen des Gesellschaftsvertrags besteht kein Zustimmungsvorbehalt des Diakonischen Werkes. Nach § 15 des Gesellschaftsvertrags müssen neben dem Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft “Satzungsänderungen” dem Diakonischen Werk nur rechtzeitig vorher angezeigt werden, wenn sie die Zuordnung zum Diakonischen Werk verändern, dh. grundsätzlich in Frage stellen. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Festlegungen über eine unter der Aufsicht der Evangelischen Kirche im Rheinland oder ihres Diakonischen Werkes stehende Vermögensverwaltung und Wirtschaftsführung der Arbeitgeberin. Ebensowenig besteht eine Anfallklausel zugunsten der Evangelischen Kirche für den Fall der Auflösung der Gesellschaft oder bei Beendigung der kirchlichen Zuordnung.

cc) Die für die Zuordnung des von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhauses nach § 118 Abs. 2 BetrVG erforderliche inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeit der Evangelischen Kirche im Rheinland folgt nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht aus den Sanktionsmöglichkeiten in § 4 Abs. 2 Buchst. b sowie § 5 Abs. 3 der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. vom 18. November 1999.

Danach können Mitglieder, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen oder in sonstiger Weise den Interessen des Diakonischen Werkes zuwiderhandeln, auf Vorschlag des Vorstands durch den Diakonischen Rat ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 2 Buchst. b der Satzung). Gegenüber Mitgliedern, die den Mitgliedschaftspflichten nach § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung nicht nachkommen, sind nach erfolgloser Erinnerung durch den Vorstand die in § 5 Abs. 3 genannten Maßnahmen zulässig, die bis zum Ausschluss aus dem Diakonischen Werk reichen. Der Senat hat zwar eine in der Satzung des Diakonischen Werkes enthaltene Ausschlussmöglichkeit in der Vergangenheit für ein geeignetes Mittel gehalten, auf die religiöse Tätigkeit des Mitglieds Einfluss zu nehmen (BAG 31. Juli 2002 – 7 ABR 12/01 – BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 2b bb der Gründe; 30. April 1997 – 7 ABR 60/95 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 3c bb der Gründe). Diese Erwägung beruht auf der Annahme, dass der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Diakonischen Werk regelmäßig einen schwerwiegenden Nachteil für den Bestand oder die Tätigkeit der kirchlichen Einrichtung darstellt, der geeignet ist, das Mitglied zur Einhaltung seiner vereinsrechtlichen Pflichten anzuhalten. Dies gilt insbesondere, wenn die Ursache für den Konflikt auf einem Dissens in religiösen Fragen zwischen dem Diakonischen Werk und einem seiner Mitglieder beruht und der Streit aus Sicht des Diakonischen Werkes nicht auf weniger einschneidende Weise als durch die Beendigung der Mitgliedschaft beseitigt werden kann. Im Streitfall bestehen aber Besonderheiten, die bei der Beurteilung der Geeignetheit der dem Diakonischen Werk zu Verfügung stehenden Sanktionsmittel zu würdigen sind. Die Arbeitgeberin ist im Gegensatz zu den kirchlichen Einrichtungen, über die der Senat in der Vergangenheit zu befinden hatte, kein historisch mit der Evangelischen Kirche verbundener Verband, der bei einem Konflikt bei der Ausübung seiner religiösen Tätigkeit und der damit verbundenen Gefahr, aus dem Diakonischen Werk ausgeschlossen zu werden, wegen seiner bisherigen kirchlichen Verbundenheit um seine Glaubwürdigkeit und damit um seinen Bestand fürchten müsste (vgl. dazu BAG 14. April 1988 – 6 ABR 36/86 – BAGE 58, 92 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 36 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 42, zu B II 2c bb der Gründe). Bei einem Ausschluss aus dem Diakonischen Werk müsste die Arbeitgeberin keine unmittelbar nachteiligen wirtschaftlichen Folgen gegenwärtigen, da ihr Vermögen wegen des Fehlens einer entsprechenden Klausel im Gesellschaftsvertrag nicht der Evangelischen Kirche anfiele.

3. Die Zuordnung der Arbeitgeberin zur Evangelischen Kirche kann zwar nicht mit einer auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung des Diakonischen Werkes gestützten Möglichkeit der Einflussnahme auf die religiöse Tätigkeit in dem A… Krankenhaus begründet werden. Die Zuordnung kann aber nicht mit dem Zurückbleiben des Gesellschaftsvertrags hinter den Bestimmungen über die Mindestanforderungen des Diakonischen Werkes an die Satzungen und die sonstigen Ordnungen der Mitglieder des Diakonischen Werkes und der unterbliebenen Sanktionierung durch das Diakonische Werk verneint werden, wie das Landesarbeitsgericht meint. Das Zurückbleiben des Gesellschaftsvertrags der Arbeitgeberin hinter den Mindestanforderungen schließt eine durch die Mitgliedschaft der Arbeitgeberin im Diakonischen Werk vermittelte inhaltliche und personelle Einflussnahme der Evangelischen Kirche im Rheinland auf die religiöse Betätigung des Krankenhauses auf Grund ihres tatsächlichen Einflusses nicht aus. Die Entscheidung darüber, ob die zuständigen Organe des Diakonischen Werkes gegenüber Mitgliedern, deren innere Ordnungen hinter den Mindestanforderungen zurück bleiben, die in der Satzung vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, ist nach den bisher vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen für die Beurteilung der Zuordnung ohne Bedeutung.

a) Das Zurückbleiben des Gesellschaftsvertrags hinter den Mindestanforderungen für die Satzungen und sonstigen Ordnungen der Mitglieder des Diakonischen Werkes ist für sich allein genommen nicht geeignet, die für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG notwendige Einflussnahme der Evangelischen Kirche in Frage zu stellen. Dieser Umstand kann lediglich als ein Anhaltspunkt bei der Prüfung der für die Zuordnung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen sein. Da der ordnende und verwaltende Einfluss der Kirche auf die Einrichtung nicht satzungsmäßig abgesichert sein muss, kann er sich bei einer bestehenden institutionellen Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung auch aus anderen Umständen ergeben, die das Zurückbleiben des Gesellschaftsvertrags hinter den Mindestanforderungen als vernachlässigenswert erscheinen lassen. Dies kann zB der Fall sein, wenn für den Dispens von der Einhaltung der Mindestanforderungen plausible Gründe bestanden haben, weil das Maß der nach § 118 Abs. 2 BetrVG erforderlichen Einflussnahme aus Sicht des Diakonischen Werkes auf andere Weise sichergestellt ist.

b) Hingegen durfte das Landesarbeitsgericht für die Beurteilung der Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG die bisher unterbliebene Sanktionierung der Arbeitgeberin durch das Diakonische Werk wegen des Zurückbleibens hinter den von ihm festgelegten Mindestanforderungen ohne weitere Sachaufklärung nicht berücksichtigen. Die tatsächliche Einflussnahme der Kirche auf eine ihr zugeordnete Einrichtung ist einer Würdigung durch die staatlichen Gerichte entzogen. Zu dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Evangelischen Kirche zählt nicht nur die Entscheidung über die Aufnahme der Arbeitgeberin in ihr Diakonisches Werk, sondern auch über das Maß der Einflussnahme gegenüber den Vereinsmitgliedern. Das fehlende Einschreiten des Diakonischen Werkes hätte vom Landesarbeitsgericht für die Beurteilung der Zuordnung nur berücksichtigt werden können, wenn feststünde, dass es auf der fehlenden Möglichkeit der Evangelischen Kirche beruht, auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung Einfluss zu nehmen. Einen solchen Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht aber nicht festgestellt.

III. Der angefochtene Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist danach aufzuheben und das Verfahren an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 ZPO. Der Senat kann über die Zuordnung des von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhauses nicht abschließend entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 563 Abs. 3 ZPO nicht gegeben sind. Für die Beurteilung der Zuordnung nach § 118 Abs. 2 BetrVG bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen und einer erneuten tatrichterlichen Würdigung durch das Landesarbeitsgericht. Für die neue Anhörung vermag der Senat keine abschließenden Hinweise zu geben. Allerdings sollte das Landesarbeitsgericht Folgendes beachten:

Die Entscheidung über die Zuordnung des von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhauses zur Evangelischen Kirche im Rheinland hängt davon ab, dass die Arbeitgeberin verdeutlicht, in welcher Form die evangelische Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung Einfluss nehmen kann und ob und ggf. auf welche Weise sich die Kirche bei einem etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten gegenüber der Geschäftsführung und der Gesellschafterin der Arbeitgeberin durchsetzen kann. Dazu sind die fehlenden Feststellungen über die Aufgabenerfüllung durch Angehörige der Kirche und die tatsächliche Einflussnahme der Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung nachzuholen. Daneben ist der Arbeitgeberin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zur Bedeutung der Sanktionsmöglichkeiten des Diakonischen Werkes und zu den Gründen für die Aufnahme der Arbeitgeberin trotz des Zurückbleibens des Gesellschaftsvertrags hinter den vom Diakonischen Werk aufgestellten Mindestvorgaben für die innere Ordnung seiner Mitglieder zu geben. Schließlich wird zu würdigen sein, dass es sich bei dem Krankenhaus nicht um eine historisch mit der Evangelischen Kirche verbundene Einrichtung handelt, was dafür sprechen könnte, dass es gerade in einer Übergangszeit für die Zuordnung eines ordnenden Einflusses der Evangelischen Kirche bedurft hätte (vgl. BAG 14. April 1988 – 6 ABR 36/86 – BAGE 58, 92 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 36 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 42, zu B II 2b dd der Gründe).

Hingegen ist die fehlende Abkehr der Arbeitgeberin von dem bisher verfolgten karitativen und weltlichen Leitbild entgegen der Auffassung des Betriebsrats kein Indiz für das Fehlen einer ausreichenden Verflechtung mit der Amtskirche. In welchem Maß und mit welcher Intensität die Arbeitgeberin den evangelisch-christlichen Charakter des Krankenhauses nach außen in Erscheinung treten lässt, unterliegt bei einer Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG als Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ihrer Entscheidung (BAG 30. April 1997 – 7 ABR 60/95 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 3c cc der Gründe). Die Zuordnung zur Evangelischen Kirche setzt auch – anders als der Betriebsrat meint – nicht das Bestehen einer christlich motivierten Dienstgemeinschaft zwischen dem kirchlichen Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern voraus (BAG 30. April 1997 – 7 ABR 60/95 – aaO; 9. Februar 1982 – 1 ABR 36/80 – BAGE 41, 5 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 33, zu B II 3 der Gründe).

 

Unterschriften

Dörner, Gräfl, Koch, G. Güner, Gerschermann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1992042

BAGE 2009, 100

EBE/BAG 2008

FA 2008, 216

FA 2009, 64

JR 2009, 132

NZA 2008, 653

ZTR 2008, 454

AP, 0

ArztR 2008, 267

EzA-SD 2008, 12

EzA

ZMV 2008, 207

AUR 2008, 230

AUR 2008, 231

ArbRB 2008, 209

GesR 2008, 471

HzA aktuell 2008, 19

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge