Kommentar

Bestehen begründete Zweifel, ob ein Arbeitnehmer nur vorübergehend durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert oder auf Dauer berufs- oder erwerbsunfähig ist, hat er nach dem BAT einen Rentenantrag zu stellen. Unterläßt er dies schuldhaft, muß er sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Der Arbeitnehmer muß dabei die ärztliche Untersuchung nicht nur dulden, er muß auch an ihr mitwirken . Dies tangiert zwar die Intimsphäre des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber hat jedoch ein Recht zu wissen, ob lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit oder eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Sonst liefe er Gefahr, jahrelang Entgeltfortzahlungsleistungen während einer Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu erbringen, für die normalerweise der Rentenversicherungs- träger einzutreten hat ( Kündigung ).

Wirkt der Arbeitnehmer bei der ärztlichen Untersuchung trotz Abmahnung nicht mit (verweigert er beispielsweise sein Einverständnis zu der Beiziehung der Vorbefunde der behandelnden Ärzte), kann dies u. U. einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 06.11.1997, 2 AZR 801/96

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