Kommentar

Bei einem sogenannten Dauer-Störtatbestand reicht es für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB aus, wenn er in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat.

Dem Urteil liegt der Fall eines Schwerbehinderten zugrunde, der seit 1970 bei dem Arbeitgeber beschäftigt war und 1992 dauerhaft krank wurde und in dem Betrieb nicht mehr eingesetzt werden konnte. Die Verhandlungen mit der Hauptfürsorgestelle und die Beurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Prognose durch den ärztlichen Dienst hatten sich über eineinhalb Jahre hingezogen. Inzwischen hatte der Arbeitnehmer sein 53. Lebensjahr vollendet und war wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit nicht mehr ordentlich kündbar. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung aus, gegen die der Arbeitnehmer klagte. Das BAG hat die Kündigung als wirksam angesehen. Entscheidend war dabei, daß die Zwei-Wochen-Frist bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund noch nicht abgelaufen war. Bei einer anhaltenden Krankheit handle es sich um einen Dauertatbestand, der sich dadurch auszeichnet, daß ein Fristbeginn gar nicht gesetzt werden kann. Man könne zwar die Frist beginnen lassen, sobald die negative Prognose einer Weiterbeschäftigung bekannt ist. Da jedoch für eine krankheitsbedingte Kündigung weiter die Voraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen gegeben sein muß und dafür kein Anfangspunkt gesetzt werden kann, ist eine Einhaltung der Frist nicht möglich. Zudem wäre anderenfalls der Arbeitgeber zu einer frühzeitigen Kündigung gezwungen, die nicht im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Als letztes Argument verweist das BAG auf den Sinn der Zwei-Wochen-Frist, der darin liegt, dem Arbeitnehmer Klarheit darüber zu verschaffen, ob er aufgrund seines Verhaltens oder eines anderen Grundes eine außerordentliche Kündigung erwarten muß – ein Schutz, der bei langandauernder Krankheit nicht notwendig ist, da im Gegenteil der Arbeitnehmer weiß, daß jeder zusätzliche Krankheitstag die Belastung für den Arbeitgeber erhöht.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 21.03.1996, 2 AZR 455/95

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge