(1)[1] Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um
1. |
die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, |
2. |
eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten, |
3. |
zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden oder |
4. |
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 46 und 58 Absatz 1 des EG-Vertrags zu gewährleisten. |
Bis 23.04.2009:
(1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um
1. |
die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, |
2. |
eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder |
3. |
zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden. |
(2) Nach Absatz 1 können insbesondere beschränkt werden
2. |
die Ausfuhr von Gegenständen, die zur Durchführung militärischer Aktionen bestimmt sind; |
3. |
die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät; |
4. |
Rechtsgeschäfte über gewerbliche Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrungen in Bezug auf die in Nummer 1 bezeichneten Waren und sonstigen Gegenstände; |
5. |
Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässiger Unternehmen, die
oder Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Anteilen an solchen Unternehmen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten; dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind;[2] [Bis 23.04.2009: sind.] |
6. |
[3]Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässiger Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch einen gemeinschaftsfremden Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 1 Nummer 4 gefährdet ist; dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 2Gemeinschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsansässigen Erwerbern gleich. |
(3) 1Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher in fremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden, die sich auf Waren und sonstige Gegenstände nach Absatz 2 Nummer 1 einschließlich ihrer Entwicklung und Herstellung beziehen, wenn der Deutsche
1. |
Inhaber eines Personaldokumentes der Bundesrepublik Deutschland ist oder |
2. |
verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besitzen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte. |
2Dies gilt vor allem, wenn die Beschränkung der in internationaler Zusammenarbeit vereinbarten Verhinderung der Verbreitung von Waren und sonstigen Gegenständen nach Absatz 2 Nummer 1 dient.
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