(1) 1Waren, die ausgeführt, verbracht, eingeführt oder durchgeführt werden, sind auf Verlangen vorzuzeigen. 2Sie können einer Beschau und einer Untersuchung unterworfen werden.

 

(2) Beförderungsmittel, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse können darauf geprüft werden, ob sie Waren enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr beschränkt ist.

 

(3) Wer aus dem Inland ausreist oder in das Inland einreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Waren mit sich führt, deren Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr oder Verbringung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist.

 

(4) 1Wer Waren ausführen will, hat die Sendung den zuständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. 2Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung nach § 11 bestimmt. 3Zur Erleichterung des Post-, Fracht- und Reiseverkehrs können durch Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit hierdurch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird.

 

(5) 1Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung

 

1.

der Vorschriften dieses Gesetzes,

 

2.

der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und

 

3.

der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs

über die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die für die Überwachung der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff zuständig sind; Satz 1 bleibt unberührt.

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