Kommentar

Die Pflegeversicherung nach dem SGB XI umfaßt annähernd die gesamte Wohnbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland. Alle in der Krankenversicherung versicherten Personen – gleichgültig, ob gesetzlich oder privat versichert – sind in der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Diese Vorschriften zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung sind nicht verfassungswidrig , soweit sie Personen von der sozialen Pflegeversicherung ausschließen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind. Dieses gilt auch für Behinderte.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 06.11.1997, 12 RP 1/96

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