Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um den Versorgungsausgleich, gegen dessen Durchführung sich der Ehemann mit der Begründung wehrte, die Parteien hätten ein sog. phasenverschobene Ehe geführt, da er als Soldat bereits mit 53 Jahren pensioniert werde, während seine Frau als Lehrerin noch bis zum 65. Lebensjahr arbeiten könne und in der Lage sei, zusätzlich für das Alter vorzusorgen.

 

Sachverhalt

Die Parteien wurden durch Urteil vom 3.11.2004 geschieden. Das erstinstanzliche Gericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 131,06 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.4.2004, begründet.

Der Ehemann hatte sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gewehrt und sich insoweit auf grobe Unbilligkeit gemäß § 1587c Nr. 1 BGB berufen. Der auf seiner Seite bestehende hohe Ehezeitanteil sei allein darauf zurückzuführen, dass er als Soldat bereits mit 53 Jahren pensioniert werde, während die Antragsgegnerin als Lehrerin noch bis zum 65. Lebensjahr weiterarbeiten könne. Im Hinblick auf seine Pensionierung zum 30.4.2006 werde seine Gesamtdienstzeit dann 35,95 Jahre betragen. Hiervon betrage der Ehezeitanteil 29,25 Jahre, mithin 81 %. Bei der Ehefrau betrage der Ehezeitanteil demgegenüber lediglich 55 %, man habe eine sog. phasenverschobene Ehe geführt.

Der Ehemann trug weiter vor, er sei nicht in der Lage, noch zusätzlich für das Alter vorzusorgen. Er sei ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge lediglich berechtigt, 20 % der Bruttobezüge hinzuzuverdienen.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte der Ehemann Beschwerde ein.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das aus seiner Sicht den Versorgungsausgleich zu Recht durchgeführt hatte.

Nach der Vorschrift des § 1587c Ziff. 1 BGB, auf die der Ehemann sich in seiner Beschwerde ausschließlich berufe, finde ein Versorgungsausgleich dann nicht statt, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre.

Der von dem Ehemann insoweit vertretenen Auffassung folgte das OLG nicht. § 1587c Ziff. 1 BGB sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Anforderungen an die Voraussetzungen seien nach der Rechtsprechung hoch anzusetzen. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung müsse die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs als unerträgliches Ergebnis erscheinen (BGH FamRZ 1982, 258; FamRZ 1986, 563 f.; FamRZ 2005, 696).

Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Soweit der Ehemann darauf hinweise, dass die Ehefrau bis zum Ende der Ehezeit höhere Anwartschaften erworben habe als er und auch ein höheres Gehalt beziehe, übersehe er, dass es nicht Zweck des Versorgungsausgleichs sei, beiden Ehepartnern eine gleich hohe Altersversorgung zu verschaffen. Ziel sei lediglich eine gleichmäßige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften, um eventuelle Versorgungsnachteile des während der Ehezeit nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätigen Ehegatten abzumildern (BVerfG FamRZ 1993, 405, 406; BGH FamRZ 1993, 302-304).

Der Versorgungsausgleich verfehle seinen Zweck mithin nicht schon dann, wenn der Ausgleichsberechtigte ggü. dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfüge.

Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses könne erst dann ausgegangen werden, wenn der Versorgungsausgleich zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Dies müsse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen sein. Eine klare Prognose hierzu sei nicht möglich, da beide Parteien erst 53 Jahre seien und noch mehr als 10 Jahre Zeit hätten, ihre Altersversorgung durch eine weitere Erwerbstätigkeit zu verbessern.

Soweit der Ehemann unter Hinweis auf seine am 30.4.2006 anstehende Pensionierung behaupte, er habe anders als die Ehefrau keine Möglichkeit mehr, sein Ruhegehalt danach weiter aufzustocken, könne dem nicht gefolgt werden. Seine Argumentation, er könne ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge lediglich 20 % der Bruttobezüge hinzuverdienen, trage seine Behauptung nicht, weil die Anrechnung ab dem 1.5.2006 zu erwartenden Versorgungsbezüge eine Erwerbstätigkeit zum Zweck des Erwerbs höherer Versorgungsbezüge für die Zeit nach Erreichen der normalen Altersgrenze nicht entgegenstehe.

Ein Fall der phasenverschobenen Ehe liege entgegen der Ansicht des Ehemannes nicht vor. Der höhere Ehezeitanteil eines Ehegatten könne alleine noch keine grobe Unbilligkeit begründen, weil die Beteiligung des Ehegatten an der in kürzerer Zeit erworbenen Versorgung dem gesetzlich vorgeschriebenen und verfassungsrechtlich gebote...

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