Leitsatz

Bei Ausscheiden des Antragsgegners wegen Veräußerung während eines Verfahrens gilt § 265 ZPO analog (Wirkung und Vollstreckbarkeit gegenüber Rechtsnachfolger)

 

Normenkette

§ 45 Abs. 2 WEG, § 47 WEG, § 265 ZPO, § 325 ZPO, § 727 ZPO

 

Kommentar

1. Scheidet der Antragsgegner infolge Veräußerung seines Eigentums während des Verfahrens aus der Gemeinschaft aus, ist § 265 ZPO entsprechend anzuwenden. Eine Unterlassungsverpflichtung (hier: Verbot der Nutzung eines Ladenteileigentums als gastronomischer Gewerbebetrieb) wirkt gemäß § 325 ZPO auch gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers und kann gegen diesen auch gemäß § 727 ZPO i.V.m. § 890 ZPO vollstreckt werden.

2. Das Ausscheiden eines Antragsgegners aus der Gemeinschaft während des Verfahrens gibt daher keine Veranlassung, von dem vollstreckbaren ursprünglichen Unterlassungsanspruch auf einen Feststellungsantrag überzugehen. Der Ausspruch des Landgerichts, der hier jede Nutzung des Teileigentums zu gastronomischen Zwecken verbiete, gehe auch zu weit; er schließe auch eine Nutzung, z. B. als Tagescafé mit Öffnungszeiten, die nicht über die Ladenschlusszeiten hinausgingen, aus; eine solche Nutzung könne aber zulässig sein, sofern sie nicht mehr störe als ein Laden. Aus diesem Grund und auch aus Gründen mangelnder Beteiligung sämtlicher Eigentümer sei die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Im vorliegenden Fall seien alle Eigentümer materiell beteiligt, sodass sie auch formell zum Verfahren hinzugezogen werden müssten. Die Notwendigkeit der Beteiligung ergebe sich aus § 45 Abs. 2 WEG; sie sei auch ein Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärung nach § 12 FGG.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 08.05.1991, BReg 2 Z 34/91).

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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