Leitsatz

  • Objektive Auslegung der Teilungserklärung (auch durch das Rechtsbeschwerdegericht)

    Zur Zweckbestimmung von Teileigentum (zum einen als "Restaurant" und zum anderen als "Café-Konditorei")

    Nächstliegende Bedeutung dieser Zweckbestimmungsvereinbarung: Ausschluss unmittelbar miteinander konkurrierender gastronomischer Betriebe!

    Zur Verwirkung von Unterlassungsansprüchen

 

Normenkette

§ 10 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 133 BGB, § 242 BGB, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Bei der Auslegung der Teilungserklärung ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht an die Auslegung des LG gebunden (vorliegend wurde jedoch vom Senat die Auslegung von Zweckbestimmungsvereinbarungen durch das LG bestätigt und zu Eigen gemacht). Maßgebend für die Auslegung sind Wortlaut und Sinn, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergeben; was der Verfasser einer Teilungserklärung gewollt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung (h.R.M.).

2. Ist in der Teilungserklärung ein Teileigentum als "Restaurant" und ein anderes als "Café-Konditorei" bezeichnet, ist die nächstliegende Bedeutung, dass damit unmittelbar miteinander konkurrierende gastronomische Betriebe verhindert werden sollten. Auf Argumente einer "Mehr-Störung gegenüber vereinbarter Nutzungs-Zweckbestimmung" kommt es dann nicht an.

3. Sollte der Unterlassungsanspruch des ein China-Restaurant betreibenden Teileigentümers gegen den Betrieb eines italienischen Speiserestaurants in einem anderen, in der Teilungserklärung als Café-Konditorei beschriebenen Teileigentums verwirkt sein (nach Zeit- und Umstandsmoment), ist damit nicht auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Änderung des Betriebs des Café-Teileigentums in ein weiteres China-Restaurant verwirkt.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren, bei Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz von DM 60.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.07.1999, 2Z BR 56/99)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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