Überblick

Für den Anspruch auf Kindergeld müssen gleichzeitig die Voraussetzungen in der Person des Anspruchsberechtigten und in der Person des Kindes erfüllt sein.

Voraussetzung in der Person des Anspruchsberechtigten:

Kindergeldanspruchsberechtigt sind Personen, die nach § 1 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind bzw. auf Antrag so behandelt werden. Ausländer, soweit sie nicht freizügigkeitsberechtigte EU- bzw. EWR- und Schweizer Staatsbürger und nicht Arbeitnehmer aus den Abkommensstaaten sind, müssen für den Kindergeldanspruch zusätzlich besondere aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzung in der Person des Kindes:

Für Auslandskinder – das sind steuerlich zu berücksichtigende Kinder, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben – ist für Zwecke des Kindergeldes zu unterscheiden, ob sie in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat und der Schweiz, in einem sog. Abkommensstaat oder in einem Drittstaat leben.

Bei den Freibeträgen für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG ist vor allem die Ländergruppeneinteilung von Bedeutung.

Den Berechnungen ist ein Grundfreibetrag i. H. v. 10.908 EUR zugrunde gelegt (Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022, BStBl 2023 I S. 3).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es sind insbesondere § 62, § 63 i. V. m. § 32 Abs. 3 bis 5 EStG und § 65 EStG zu beachten. Die Verordnungen VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sind größtenteils ersetzt durch die VO (EG) Nr. 883/2004 und DVO (EG) Nr. 987/2009. Zudem sind insbesondere zu beachten die Verwaltungsanweisung DA-KG 2023 (BZSt, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023, BStBl 2023 I S. 818), die Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht (DA-üzV) der Bundesagentur für Arbeit (Stand Juni 2015) sowie der Hinweis in H 31 EStH 2022 "Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften".

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