Nach § 65 EStG wird auch für ein Auslandskind kein inländisches Kindergeld gezahlt, wenn eine der folgenden Leistungen gezahlt wird oder ein Rechtsanspruch auf sie besteht:

  • den Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder den Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare ausländische Leistungen. Zu diesen vergleichbaren ausländischen Leistungen gehören z. B. Kinderrenten in einer Alters- oder Invalidenrente nach den bundesrechtlichen Vorschriften der USA.[1]

    Eine Übersicht zu Kinderzuschüssen zur Rente in verschiedenen Staaten enthält das BZSt-Schreiben v. 7.12.2011.[2]

  • dem Kindergeld vergleichbare ausländische Familienleistungen:

    Eine Übersicht der dem Kindergeld vergleichbaren Familienbeihilfe in verschiedenen Staaten enthält das BZSt-Schreiben v. 16.1.2017.[3]

    Die in der Schweiz gezahlten kantonalen Kinderzulagen[4] sowie Kinderrenten, die in der Schweiz zu Alters- und Invalidenrenten gezahlt werden[5], sind eine dem Kindergeld in Deutschland vergleichbare andere Leistung i. S. d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

    Der neu gestaltete Child Tax Credit, wie er im Kalenderjahr 2021 in Amerika gewährt wurde, stellt – abweichend von DA A 28.2 Abs. 2 DA-KG 2023 – eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung i. S. d. § 65 Abs. 1 Satz Nr. 2 EStG dar.[6]

  • dem Kindergeld vergleichbare Leistungen, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden.[7]

    Hierzu zählen z. B.

    • die Kinderzulagen der Beamten der EU,
    • die Unterhaltsberechtigtenzulagen der Beamten des Europäischen Patentamts,
    • die einem zivilen NATO-Angestellten arbeitsvertraglich zustehenden Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder.

Eine dem inländischen Kindergeld vergleichbare ausländische Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (= ausländische Familienleistung) liegt nur vor, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften erbracht wird.

Zahlt ein ausländischer Arbeitgeber freiwillig vergleichbare kinderbezogene Leistungen an den anderen ausländischen Elternteil, bei dem das Kind seinen Wohnsitz hat, schließt dies einen Kindergeldanspruch für den inländischen Berechtigten nicht aus. Dies gilt für die an einen Lehrer, der an einer Grundschule in der Türkei tätig ist, gezahlte monatliche Kinderunterstützung. Sie wird nicht aufgrund einer allgemeinen gesetzlichen Regelung erbracht.[8]

Soweit andere Leistungen i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG für ein Kind gezahlt werden bzw. ein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen besteht, ist das Kindergeld nicht nur gegenüber dem Empfänger der anderen Leistungen, sondern auch gegenüber jeder anderen Person ausgeschlossen, zu der das Kind in einem Kindschaftsverhältnis steht.

Zum Ausschluss der Kindergeldzahlung führt in jedem Fall bereits ein Rechtsanspruch auf eine andere Leistung, unabhängig davon, ob die Leistung beantragt wird.

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