a) Beim Kindergeld

Begünstigt sind auch bei Auslandskindern die in § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführten Kindschaftsverhältnisse, das sind

  • die im 1. Grad mit dem Anspruchsberechtigten verwandten Kinder,
  • Pflegekinder,
  • die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommenen Stiefkinder und
  • die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommenen Enkelkinder.[1]

b) Beim Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag

Beim Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag sind die Kindschaftsverhältnisse nach § 32 Abs. 1 EStG begünstigt. Hierzu gehören

  • die im 1. Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kinder und
  • die Pflegekinder.[2]

c) Nachweis der Anspruchsberechtigung

Die Existenz von Kindern, die im Ausland leben und die im Kindergeldantrag aufzuführen sind, ist durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Hierzu muss, falls das Kind im ausländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten lebt, eine Familienstandsbescheinigung vorgelegt werden, die von der für den Heimatort des Arbeitnehmers zuständigen ausländischen Gemeindeverwaltung ausgestellt wird.

Da die Finanzämter die Entscheidung der Familienkasse über die Berücksichtigung des Kindes übernehmen, wenn die Voraussetzungen zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag übereinstimmen, erübrigt sich der Nachweis der Existenz des Kindes gegenüber dem Finanzamt im Regelfall.[3]

Besteht kein inländischer Kindergeldanspruch, sondern nur Anspruch auf Kinderfreibetrag/Bedarfsfreibetrag, ist der Nachweis der Existenz des Kindes unter 18 Jahren gegenüber dem Finanzamt durch eine Lebensbescheinigung der ausländischen Heimatbehörde oder durch Belege über den Bezug von Kindergeld zu führen.[4] Bei Kindern über 18 Jahren sind die besonderen Voraussetzungen nachzuweisen.

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