Einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (= Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag) für ein Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt, können nur Personen erhalten, die entweder

  • nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, weil sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  • nach § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten ESt-Pflicht unterliegen (Auslandsbeamte, Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Diensts und deren zum ausländischen Haushalt gehörende Angehörige)

oder

  • nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht).[1]

Für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG ist der Abzug der Freibeträge für Kinder nach § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG ausgeschlossen.[2]

Dies gilt auch für Personen, die trotz weitaus überwiegend inländischer Einkünfte nicht als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt werden, weil sie entweder

  • die Höhe der ausländischen Einkünfte nicht durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen haben oder
  • den Antrag nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht stellen.

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