Einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (= Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag) für ein Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt, können nur Personen erhalten, die entweder
- nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, weil sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
- nach § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten ESt-Pflicht unterliegen (Auslandsbeamte, Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Diensts und deren zum ausländischen Haushalt gehörende Angehörige)
oder
- nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht).[1]
Für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG ist der Abzug der Freibeträge für Kinder nach § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG ausgeschlossen.[2]
Dies gilt auch für Personen, die trotz weitaus überwiegend inländischer Einkünfte nicht als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt werden, weil sie entweder
- die Höhe der ausländischen Einkünfte nicht durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen haben oder
- den Antrag nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht stellen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen