BMF, 26.5.1978, IV C 6 - S 1989 - 6/78

In Auslandsinvestitionsgesetz, im Außensteuergesetz und im Körperschaftsteuergesetz ist die Vorlage von ausländischen Prüfungsvermerken vorgesehen. Für die Bildung steuerfreier Rücklagen für Verluste ausländischer Tochtergesellschaften nach § 3 AIG ist u. a. Voraussetzung, daß mit dem Prüfungsvermerk einer staatlich anerkannter Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle versehene Ergebnisrechnungen und Bilanzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 AIG) vorgelegt werden. In ähnlicher Weise kann gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 AStG und § 26 Abs. 4 Nr. 2 KStG verlangt werden, daß die vorgelegten Unterlagen mit dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes der Gesellschaft vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder vergleichbaren Stelle versehen sind.

Zur Beseitigung von Unklarheiten habe ich Ermittlungen angestellt, welche ausländischen Prüfungsstellen den Voraussetzungen der oben angeführten Bestimmungen genügen. Mangels geeigneter Unterlagen mußten sich die Feststellungen auf eine begrenzte Zahl von Staaten beschränken. Für die nicht genannten Staaten muß wie bisher die Entscheidung im Einzelfall getroffen werden.

Für die folgenden Staaten konnten die ausländischen Prüfungsstellen im Sinne des Auslandsinvestitionsgesetzes, des Außensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes festgestellt werden:

 

Australien:

Personen, die beim "Companies Auditors Board" in dem jeweiligen Staat und Territorium registriert sind. Diese Institution ("Board") führt eine Liste, in die alle registrierten Gesellschaftsprüfer ("registered company auditors") eingetragen sind. Die Listen sind der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich. Im Einzelfall ist das jeweils zuständige "Companies Auditors Board" jedoch bereit, auf Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Person zu den "registered company auditors" zählt.

 

Belgien:

Révisuer d‘entreprises. Der Prüfungsvermerk der "experts comtables" und der "experts fiscaux" genügt nicht.

 

Brasilien:

Prüfungsfirmen, die in der veröffentlichten Liste des "General Finance Inspection Office of the Ministry of Finance" registriert sind. (Eine Namensliste zum Stand Ende 1974 liegt dem BMF vor.)

 

Dänemark:

"Staatlich zugelassene Prüfer" und "eingetragene Prüfer". Die Einzelheiten sind im Gesetz Nr. 68 vom 15. März 1967 mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und im Gesetz Nr. 220 vom 27. Mai 1970 mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften enthalten.

Die staatlich zugelassenen Prüfer bilden die höchstqualifizierte Wirtschaftsprüfergruppe. Die eingetragenen Prüfer befassen sich vornehmlich mit Buchhaltungs-, Rechnungs- und Prüfungstätigkeit in kleineren und mittleren Unternehmen. Nicht alle oben genannten Personen sind Mitglied der Wirtschaftsprüfervereine. Soweit es sich um Mitglieder handelt, wird eine Namensliste herausgegeben. Die Liste ist erhältlich bei "Foreningen af statsautoriserede Revisorer, Kronprinsessegade 8, Kopenhagen K. und Foreningen af registerede Retsorer, Skjulkøj Alle 57, Vanlese.".

 

Frankreich:

Commissaires aux comptes und experts comptables.

 

Großbritannien:

Mitglieder der folgenden Prüfungsinstitutionen:

  1. The Institute of Chartered Accountants in -England and Wales
  2. The Institute of Chartered Accountants of Scotland
  3. The Association of Certified Accountants
  4. The Institute of Chartered Accountants in Ireland

Daneben können besonders qualifizierte Personen vom Secretary of State des Department of Trade zur Bestätigung der Buchführung von Gesellschaften persönlich ermächtigt werden. Über diesen Personenkreis werden keine Listen veröffentlicht. Auf Rückfrage ist das Department of State - Companies Division -, Sanctuar Buildings 20, Great Smith Street, London SW 1 P3DB, bereit, im Einzelfall zu bestätigen, ob eine Person im vorgenannten Sinne ermächtigt ist.

Über die Mitglieder der vier Prüfungsinstitutionen werden Namenslisten geführt. Die Mitgliedschaft kann im Einzelfall bei dem jeweils zuständigen Institut erfragt werden. In der Berufsbezeichnung von Mitgliedern der Prüfungsinstitutionen wird die Mitgliedschaft wie folgt zum Ausdruck gebracht:

Zu 1.: FCA oder ACH

zu 2.: CA

zu 3.: FCCA oder ACCA

zu 4.: FCA oder ACA

Die Anschriften der Institute lauten wie folgt:

zu 1. Institute of Chartered Accountants in England and Wales, Chartered Accountants Hall, Moorgate Place, London EC 2, England UK
zu 2. Institute of Chartered Accountants of Scotland, 27 Queen St., Edinburgh, EH 2 12 A, Scotland UK
zu 3. Association of Certified Accountants, 22 Bedford Square, London WC 1, England UK
zu 4. . Institute of Chartered Accountants in Ireland, 7 Fitzwilliam Place, Dublin 2, Ireland.
 

Indien:

Mitglieder des "Institute of Chartered Accountants of India", die eine Tätigkeitsbescheinigung des "Institute of Chartered Accountants of India" haben.

Zum 1. April eines jeden Jahres gibt das Institut eine Liste mit Namen von Personen heraus, die Mitglieder des Instituts sind.

 

Irland:

Mitglieder der folgenden Prüfungsinstitutio...

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