Begriff

Angehörige, Unterhaltspflichtige und sonstige Personen sind unter weiteren Voraussetzungen zur Auskunft gegenüber einem Sozialleistungsträger verpflichtet, wenn

  • das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen oder sonstiger Personen bei der Leistung oder ihrer Erstattung zu berücksichtigen oder
  • die Leistung von der Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig

ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder Dritten ergibt sich aus § 99 SGB X. In dieser Rechtsvorschrift enthalten ist auch der Verweis, dass für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I hinsichtlich der Verpflichtung zur Angabe von Tatsachen sowie § 65 Abs. 1 SGB I bezüglich der Grenzen der Mitwirkung entsprechend gelten. Für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist eine spezifische Rechtsnorm zur Auskunftsverpflichtung in § 315 Abs. 1 und 2 SGB III festgelegt.

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