Die Pflicht zur Auskunftserteilung findet dort ihre Grenze, wo für den Berechtigten oder Antragsteller eine Mitwirkungspflicht nicht bestehen würde. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn

  • diese nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht,
  • ihre Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
  • sich der Sozialleistungsträger die erforderlichen Kenntnisse selbst mit geringerem Aufwand beschaffen kann.
 
Hinweis

Auskunftsverweigerungsrecht

Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, soweit die Auskunft den Auskunftspflichtigen oder eine nahestehende Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder Ordnungswidrigkeit aussetzt. Nahestehende Personen sind der Verlobte, der (frühere) Ehegatte, der (frühere) Lebenspartner, der in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte sowie der in Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandte oder bis zum zweiten Grad Verschwägerte.[1]

In der Arbeitslosenversicherung haben natürliche und juristische Personen, die Leistungen erbringen oder zu Leistungen verpflichtet sind oder Guthaben und Vermögensgegenstände verwahren, auf Verlangen der Arbeitsagentur hierüber Auskunft zu geben, sofern die Leistungen, Guthaben oder Vermögensgegenstände geeignet sind, eine laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern. Dies gilt auch, wenn eine laufende Geldleistung beantragt worden ist[2], und auch in Bezug auf Guthaben oder Vermögensgegenstände des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Partners bei einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn die Bedürftigkeit des Arbeitslosen zu prüfen ist.

Darüber hinaus haben Unterhaltspflichtige, Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es geeignet ist, die Leistung auszuschließen oder zu mindern (z. B. Berufsausbildungsbeihilfe).

Geldbuße bei Missachtung der Auskunftspflicht

Kommt der Auskunftspflichtige seiner Auskunftspflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 EUR[3] geahndet werden kann.

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