Im Rahmen der Eigentümerversammlung informiert der Verwalter die Eigentümer regelmäßig über die Geschehnisse des Vorjahres sowie den aktuellen Stand der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Außerhalb der Eigentümerversammlung informiert der Verwalter in der Regel den Beirat über die laufenden Verwaltungshandlungen. Selbstverständlich aber haben Wohnungseigentümer auch außerhalb der Wohnungseigentümerversammlung Auskunftsansprüche, die gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, bestehen.
Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergibt sich im Innenverhältnis zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltervertrag gem. § 675 BGB und § 666 BGB.
LG Düsseldorf, Urteil v. 4.10.2018, 25 S 22/18: Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Übermittlung einer Eigentümerliste, in der die E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer enthalten sind.
- Auch der ausgeschiedene Eigentümer hat unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung Auskunftsansprüche, die während seiner Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft begründet wurden.
- Der Auskunftsanspruch besteht gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, und nicht direkt gegenüber dem Verwalter.
- Der Auskunftsanspruch erlischt, sobald ihn der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllt hat.
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