Der Auskunftsanspruch erlischt, sobald er seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllt ist. Mit dem Hinweis hierauf kann der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft also wiederholte Auskunftsansprüche, welche die gleiche Frage zum Gegenstand haben, zurückweisen.

 
Hinweis

Keine Auskunftspflicht nach Entlastung

Die vor Inkrafttreten des WEMoG vertretene Auffassung, der Verwalter sei mit Erteilung seiner Entlastung und Genehmigung der Jahresabrechnung grundsätzlich nicht mehr zur Auskunftserteilung verpflichtet[1], wird so nicht mehr weitergelten, da die Wohnungseigentümer ohnehin nicht mehr über die Jahresabrechnung Beschluss fassen. Beschlussgegenstand ist nur noch das Ergebnis der Jahresabrechnung, nämlich die sich nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG auf Grundlage der Jahresabrechnung ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge gegenüber dem Wirtschaftsplan. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Verwalter nach Ablauf eines Kalenderjahres gem. § 28 Abs. 4 WEG auch einen Vermögensbericht zu erstellen hat. Insbesondere wird man Auskunftsbegehren der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch nicht mit dem Argument der Verwalterentlastung zurückweisen können, da auskunftsverpflichtet ja gerade die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist.

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