Das Vertragsverhältnis besteht nur zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Gleichfalls wirkt sich aber die Verwaltertätigkeit über die Gemeinschaft hinaus auch mittelbar auf die einzelnen Wohnungseigentümer aus – in Teilbereichen sogar unmittelbar. Folglich müssten die einzelnen Wohnungseigentümer zumindest in den Schutzbereich dieses Vertragsverhältnisses einbezogen werden. Ob der Verwaltervertrag insoweit noch weiterhin als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer angesehen werden kann, ist umstritten. Der Streit ist aber für mögliche Auskunftsansprüche irrelevant, da es sich hierbei um Leistungsansprüche und nicht um Schadensersatzansprüche handelt. Direkte Leistungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Verwalter sieht das Gesetz nicht mehr vor.

Ob der einzelne Wohnungseigentümer auch weiterhin nur in der Wohnungseigentümerversammlung Auskunft verlangen kann, ist äußerst zweifelhaft. Vor Inkrafttreten des WEMoG wurde in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass der Auskunftsanspruch einem einzelnen Wohnungseigentümer dann zusteht, wenn die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung von ihrem Auskunftsrecht keinen Gebrauch machen.[1] Dieser Ansicht wird nicht mehr zu folgen sein. Ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht vielmehr grundsätzlich nicht nur dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen, sondern die Gemeinschaft allgemein.

 
Hinweis

Kein Anspruch auf Eigentümerliste mit E-Mail-Adressen

Jeder Wohnungseigentümer kann zwar die Namen der übrigen Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, verlangen. Er hat aber keinen Anspruch auf eine Eigentümerliste, in der die E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer enthalten sind.[2]

Eine Mitteilungspflicht, die über ein allgemeines Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen hinausgeht, besteht nicht. Eine Übermittlung sämtlicher E-Mail-Adressen trägt dem auch innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden und durch die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung gestärkten Recht auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Wohnungseigentümer nicht hinreichend Rechnung und berücksichtigt nicht, dass es hinreichend gewichtige und schützenswerte Interessen einzelner Wohnungseigentümer geben kann, nicht von anderen Wohnungseigentümern mittels E-Mails kontaktiert zu werden.

[2] LG Düsseldorf, Urteil v. 4.10.2018, 25 S 22/18.

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