Leitsatz

Das OLG hatte sich in dieser Entscheidung mit der Abwägung auseinanderzusetzen, ob das Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter den Interessen des Scheinvaters auf Benennung des tatsächlichen Vaters entgegensteht.

 

Sachverhalt

Der Kläger leistete als Scheinvater des im Jahre 2007 nichtehelich geborenen Kindes A Betreuungs- und Kindesunterhalt. Er hatte die Vaterschaft für das Kind mit Zustimmung der Mutter anerkannt. In einem späteren Unterhaltsprozess verständigten sich die Parteien auf die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes sei. Danach verlangte er von der Beklagten die Benennung des Namens des Mannes, mit dem sie während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt hatte.

Vom AG wurde die Beklagte entsprechend verurteilt.

Sie wandte sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung wegen Verletzung ihrer Privat- und Intimsphäre, hinter der die Vermögensinteressen des Klägers zurückstehen müssten.

Das Rechtsmittel der Beklagten hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte der erhobene Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB zu.

Nach Treu und Glauben bestehe eine Auskunftspflicht, wenn zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehungen es mit sich brächten, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 261 Rz. 8; vgl. allgemein zum Streitstand betreffend den Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Benennung des Erzeugers Wohlgemuth, in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., 4.2.5.).

Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Um die dem Kläger zustehenden Regressansprüche geltend machen zu können, müsse er wissen, wer der Beklagten in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Nachvollziehbare Gründe zur Abwehr dieses Anspruchs seien von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die notwendige Sonderverbindung sei hier gegeben, weil insoweit jeder qualifizierte soziale Kontakt, auch die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandene Rechtsbeziehung ausreiche.

Der Kläger habe die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter erklärt und ihr Betreuungsunterhalt gewährt, so dass sie insoweit eine Garantenstellung für die Möglichkeit des Rückgriffs des Klägers innehabe.

Die Beklagte habe keinerlei Gegenargumente gegen die zu erfüllende Auskunft vorgetragen und auch die vom Kläger eingeräumte Möglichkeit der anonymen Erfüllung der auf ihn übergegangenen Ansprüche durch den leiblichen Vater nicht genutzt.

 

Hinweis

Die Stellung des biologischen Vaters hat sich erheblich verändert. In der Rechtsprechung des BGH sind seine Rechte ausgeweitet worden, insbesondere durch eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des Scheinvaters (Urt. d. BGH v. 22.10.2008 zur Geschäftsnummer XII ZR 46/07 in FamRZ 2009, 32 ff.).

Darüber hinaus hat der BGH im Fall der Verurteilung der Mutter zur Benennung des Namens des biologischen Vaters auch anerkannt, dass dieser Anspruch notfalls durch einen Haftbefehlserlass vollstreckt werden kann (Urt. d. BGH v. 3.7.2008 zur Geschäftsnummer I ZB 87/06 in FamRZ 2008, 1751).

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23.06.2009, 8 UF 16/09

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