Kurzbeschreibung

Verbindliche Auskünfte des Finanzamts sind gebührenpflichtig. Wenn der Rechtsanwalt/Steuerberater verhindern möchte, dass der für das Finanzamts-Verfahren ermittelte (niedrige) Gegenstandswert auch der Berechnung seines Gebührenanspruchs zugrunde gelegt wird, muss er eine gesonderte (höhere) Vergütungsvereinbarung treffen. Die beiden Muster betreffen die Vergütungsvereinbarung selbst und das erläuternde Mandanten-Anschreiben.

1. Vorbemerkung

Die verbindliche Auskunft – gesetzlich in § 89 Abs. 2 AO geregelt[1] – hat aktuell Bedeutung bei Fragen zur Steuerbefreiung des Unternehmensvermögens.Verbindliche Auskünfte können in Bezug auf die Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen nach §§ 13a ff. ErbStG erteilt werden.[2] Die Finanzverwaltung sieht z. B. in Einbringungsfällen gem. § 20 UmwStG die Möglichkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte und hat dafür die Zuständigkeit des Körperschaftsteuer-Finanzamts geregelt.[3]

Ein Steuerberater ist zwar nicht verpflichtet, bei jedem in der steuerlichen Literatur angesprochenen Problem eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörde einzuholen. Die Pflicht zur Einholung einer verbindlichen Auskunft besteht aber jedenfalls dann, wenn eine steuerliche Unsicherheit erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Mandanten hat und diese Unsicherheit nicht auf anderem Weg auszuräumen ist.[4]

Als Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (schriftlich oder elektronisch) sind nur diejenigen Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind und alle in der Steuerauskunftsverordnung aufgeführten Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen – insbesondere in Fällen von erkennbar unvollständiger Sachverhaltsdarstellung – ist dem Antragsteller mit dem Hinweis einer ansonsten erfolgenden Ablehnung der Erteilung der Auskunft Gelegenheit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen bzw. zu ergänzen.[5]

Die im Rahmen einer verbindlichen Auskunft zur Prüfung gestellte Frage kann nicht im Wege der vorbeugenden Feststellungsklage gerichtlich überprüft werden.[6]

Als Verwaltungsakt gelten für die verbindliche Auskunft i. S. d. § 89 Abs. 2 Satz 1 AO die für Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze der Auslegung nach dem sog. Empfängerhorizont (entsprechend § 133 BGB). Im Verfahren über die Steuerfestsetzung ist allein die Wirksamkeit der verbindlichen Auskunft maßgebend, die von ihrer Rechtmäßigkeit im Grundsatz unabhängig ist.[7]

Die Funktion der verbindlichen Auskunft, dem Steuerpflichtigen Planungssicherheit zu verschaffen, bedingt weiter, dass die Behörde keine Auskunft erteilen darf, deren Beständigkeit im Festsetzungsverfahren von vornherein infrage steht. Dies bedeutet, dass die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts in sich schlüssig sein muss und nicht evident rechtsfehlerhaft sein darf.[8] Dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist lt. BFH genüge getan, wenn das Finanzamt diesem im Rahmen der verbindlichen Auskunft mitteilt, dass es auf den zutreffend erfassten Sachverhalt ein als einschlägig angesehenes BMF-Schreiben anwenden will (Bindung des Finanzamts an das BMF-Schreiben).

Eine verbindliche Auskunft kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Behörde den zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend erfasst hat und ob dessen rechtliche Einordnung in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. – Das Auskunftsverfahren bietet lediglich die Möglichkeit zu erfahren, wie die zuständige Behörde den Sachverhalt rechtlich beurteilt, es ist aber kein Instrument einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle.[9]

Der Widerruf der verbindlichen Auskunft mit Wirkung für die Zukunft steht im Ermessen des Finanzamts.[10] Widerruft das Finanzamt eine verbindliche Auskunft, ist das Klageverfahren gegen eine Steuerfestsetzung, für welche die verbindliche Auskunft ohne den Widerruf bindend wäre, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Widerruf gem. § 74 FGO auszusetzen.[11]

In den Fällen des § 1 Abs. 2 StAuskV können sich die Feststellungsbeteiligten nur einvernehmlich auf die Bindungswirkung der ihnen gemeinsam erteilten Auskunft berufen. Geschieht dies nicht, entfällt die Bindungswirkung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten.[12]

[2] LfSt Bayern, Verfügung v. 15.11.2016, S 3700.2.1-11/4 St34 betr. Erbschaft- und Schenkungsteuer; hier: Erteilung von verbindlichen Auskünften in Bezug auf die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG.
[4] BGH, Urteil v. 8.2.2007, IX ZR 188/05; s. aber BGH, Urteil v. 15.11.2007, IX ZR 34/04.

S. z. B. § 42e EStG: Anrufungsauskunft in Lohnsteuerfragen.

[5] LfSt Bayern, Verfügung v. 5.3.2012, S 0224.2.1-21/1 St42 betr. Erteilung verbindlicher Auskünfte i.S.d. § 89 Abs. 2 AO.
[9] BGH, Urteil v. 5.2.2014, I R 34/12.

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