Regelmäßig wird das Aushilfsarbeitsverhältnis als befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, oftmals handelt es sich um Gestaltungen als geringfügig Beschäftigte. Die Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Ein insgesamt schriftlicher Arbeitsvertrag empfiehlt sich aber zu Beweiszwecken und im Hinblick auf das Nachweisgesetz, sofern die Aushilfe länger als einen Monat beschäftigt wird.

Möglich ist die Vereinbarung der Befristung als Höchstdauer. In diesem Fall ist die ordentliche Kündigung auch vor Erreichen der Höchstdauer möglich. Mehrfachbefristungen sind in den Grenzen des TzBfG zulässig, allerdings nur, wenn tatsächlich nicht die Abdeckung eines erkennbaren Dauerbedarfs bezweckt wird (Kettenarbeitsverhältnis). Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn ein betrieblicher (Mehr-)Bedarf an Arbeitskräften nur vorübergehend besteht. Ist der Bedarf unverändert und soll nur eine vorübergehende Lücke in der Personaldecke geschlossen werden, kommt die Beschäftigung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG in Betracht. Die Vereinbarung als unbefristetes Arbeitsverhältnis ist ebenfalls möglich, hat jedoch nur Bedeutung für die besondere, kurze Kündigungsfrist des § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird und ein objektiv erkennbar nur vorübergehender Arbeitsbedarf abgedeckt werden soll. Weiterhin bedarf es einer ausdrücklichen Verkürzung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag. Die Vereinbarung einer Einstellung zur Aushilfe allein genügt dafür nicht. Nicht erforderlich ist, dass die Parteien von Beginn an von einer Begrenzung auf 3 Monate ausgegangen sind. Oftmals handelt es sich aufgrund des geringen Umfangs der geschuldeten Arbeitsleistung zudem um Teilzeitarbeitsverhältnisse. Möglich ist es, die einzelnen Einsätze in einer Rahmenvereinbarung zu verklammern[1], sofern die einzelnen Einsätze keine sachgrundlose Befristung darstellen.[2] Durch die Rahmenvereinbarung selbst wird noch kein (Dauer-)Arbeitsverhältnis begründet.[3]

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