Begriff

Der Ausgleichsbedarf steht im Zusammenhang mit der Rentenanpassung in der Rentenversicherung. Ein Ausgleichsbedarf entsteht, wenn aufgrund der bestehenden Schutzklausel die Renten nicht gemindert werden, wie dies nach dem Mechanismus der Formel zur Anpassung der Renten eigentlich der Fall wäre.

Können so die notwendigen negativen Anpassungen nicht realisiert werden, führt dies insgesamt zu einem finanziellen Mehrbedarf in Form höherer Rentenausgaben. Diese Mehraufwendungen sind im Umlageverfahren durch die Beitragszahler zu finanzieren und begründen so für sie eine dauerhafte Zusatzbelastung. Entsprechend dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit wird diese einseitige Belastung der Beitragszahler durch den Ausgleichsbedarf erfasst und im Zeitverlauf wieder abgebaut. Dies geschieht, indem ab dem Jahr 2011 positive Rentenanpassungen in abgeschwächter Form, d. h. in der Regel so lange nur zur Hälfte an die Rentner weitergegeben werden, wie noch ein Ausgleichsbedarf vorhanden ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 68a Abs. 1 SGB VI regelt die Anwendung der Schutzklausel und allgemein den Ausgleichsbedarf und dessen Abbau durch Verrechnung anlässlich positiver Rentenanpassungen. Wie der Ausgleichsbedarf konkret festzusetzen und in welcher Weise dieser abzubauen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 68a Abs. 2-4 SGB VI. Der jährlich fortgeschriebene Wert wird im Zusammenhang mit der Rentenanpassung jährlich durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats oder in Ausnahmefällen durch ein Gesetz bestimmt.

Übergangsregelungen zum Ausgleichsbedarf befinden sich in § 255g SGB VI (Festlegung des Ausgleichsbedarfs zum 1.7.2021) und in § 255h SGB VI (Regelungen zum Ausgleichsbedarf für die Rentenanpassungen vom 1.7.2022 bis 1.7.2025).

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