Bis zum Jahr 2017 galt in den neuen Bundesländern anstelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost). Der Anpassungsmechanismus funktionierte wie beim aktuellen Rentenwert, allerdings waren hierbei die jeweils für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sowie beitragspflichtigen Einnahmen der Rentenversicherung maßgebend. Dies führte zu anderen Anpassungswerten.

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurde die schrittweise Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert beschlossen. Ein Ausgleichsbedarf (Ost) wurde letztmalig zum 1.7.2017 bestimmt.

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