Ein aufgebauter Ausgleichsbedarf wird schrittweise wieder abgebaut, indem die bisher unterbliebenen Minderungen infolge der Anwendung der Schutzklausel mit zukünftigen Rentenanpassungen verrechnet werden. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts, also zu einer negativen Rentenanpassung führen.

Positive Rentenanpassungen werden so lange nur zur Hälfte an die Rentner weitergegeben, wie noch ein Ausgleichsbedarf mit einem Wert von unter 1,0000 vorhanden ist. Dazu ist der nach § 68 SGB VI neu berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert zu teilen. Der auf diese Weise ermittelte Anpassungsfaktor ist zu halbieren. Der "tatsächliche" neue aktuelle Rentenwert (wie er im Rahmen der Rentenanpassung an die Rentenbezieher weitergegeben wird) ergibt sich, wenn dieser hälftige Anpassungsfaktor mit dem bisherigen aktuellen Rentenwert vervielfältigt wird.

Diese Regelung wurde erstmals bei der Rentenanpassung zum 1.7.2011 angewendet. Der "neue" Ausgleichsbedarf wird errechnet, indem der bisherige Ausgleichsbedarf anstelle des Ausgleichsfaktors[1] mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird.

Wert von 1,0000 fast erreicht

Hat sich der Ausgleichsbedarf schon fast vollständig abgebaut, d. h. den Wert von 1,0000 fast erreicht, ist Folgendes zu beachten: Der Anpassungsfaktor kann nur noch in dem Maß vermindert werden, welches notwendig ist, um für den Ausgleichsbedarf den Wert 1,0000 zu erreichen. In diesem Fall wird der § 68 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI ermittelte Anpassungsfaktor anstelle einer Halbierung nur noch mit dem verbliebenen Ausgleichsbedarf vervielfältigt. Diese Vorschrift kam z. B. bei der Rentenanpassung zum 1.7.2012 und zum 1.7.2013 in den neuen Bundesländern und zum 1.7.2014 in Gesamtdeutschland zum Tragen. Der Ausgleichsbedarf war bereits so weit abgesunken, dass eine Halbierung der Anpassung nicht mehr erforderlich war. Der Anpassungssatz wurde nur soweit reduziert, wie er zum verbleibenden Abbau des Ausgleichsbedarfs notwendig war.

[1]

S. Abschn. 1.1.

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