Die Höhe des Ausgleichsbedarfs richtet sich nach dem Grad der aufgrund der Schutzklausel unterbliebenen Minderung des aktuellen Rentenwertes. Mit seiner Einführung zum 1.7.2007 wurde der Ausgleichsbedarf zunächst gesetzlich festgesetzt und resultierte aus der Anwendung der Schutzklausel und den unterbliebenen Minderungswirkungen anlässlich der Rentenanpassungen zum 1.7.2005 und 1.7.2006. Seitdem wurde dieser bestimmte Wert (zum Stichtag 30.6.2007 = 0,9825) jährlich zum 1.7. durch einen Ausgleichsfaktor im Rahmen der Rentenanpassung durch Verordnung oder ausnahmsweise durch Gesetz fortgeschrieben.[1]

Der jährliche Ausgleichsfaktor ist der Wert, der sich ergibt, wenn

geteilt wird. Der fortgeschriebene Ausgleichsbedarf ergibt sich, indem der im Vorjahr bestimmte Ausgleichsbedarf mit diesem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird. Wirkt die Schutzklausel nicht oder kann er nicht abgebaut werden[2], bleibt der Ausgleichsbedarf unverändert. Da der Ausgleichsbedarf unterbliebene Rentenminderungen (also negative prozentuale Anpassungen) wiedergibt, ist er immer ein auf 4 Stellen nach dem Komma faktorisierter Wert unter 1,0000.

Der o. g. Ausgleichsbedarf von 0,9825 hatte sich anlässlich der Rentenanpassung zum 1.7.2010 infolge einer weiteren unterbliebenen Minusanpassung (Anpassungsfaktor 0,9790) weiter erhöht auf 0,9619 (0,9825 x 0,9790).

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