Begriff

Bei einem Sondereigentumsverkauf scheidet der Veräußerer zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch aus der Eigentümergemeinschaft aus. Im Fall der Zwangsversteigerung des Sondereigentums erfolgt der Eigentümerwechsel durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Stirbt ein Eigentümer, erfolgt der Eigentümerwechsel durch Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

AG Herne, Urteil v. 16.12.2013, 28 C 46/13: Der veräußernde Wohnungseigentümer hat bis zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch die laufenden Hausgelder zu zahlen. Abweichende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber haben hierauf keinen Einfluss und sind demnach unerheblich.

BGH, Beschluss v. 30.11.1995, V ZB 16/95: Die Verpflichtungen des ausgeschiedenen Eigentümers, welche vor dem Zeitpunkt des Eigentümerwechsels entstanden sind, bleiben nach Ausscheiden des Eigentümers bestehen. Hat der ausgeschiedene Eigentümer beispielsweise seine Zahlungsverpflichtungen nach dem Wirtschaftsplan oder den Abrechnungen der Vorjahre nicht erfüllt, so kann die Eigentümergemeinschaft ihm gegenüber die zu Grunde liegenden Zahlungsansprüche auch nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens geltend machen.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Kein Stimmrecht mehr

    Verwalter müssen bei der Beschlussfassung stets beachten, dass ausgeschiedene Wohnungseigentümer kein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung mehr haben.

  2. Rückständige Hausgelder eintreiben

    Bestehen noch rückständige Hausgeldansprüche gegenüber dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, sind diese vom Verwalter gerichtlich geltend zu machen.

  3. Nachhaftung beachten

    Wohnungseigentümer, die durch Veräußerung ihres Wohnungseigentums aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, haften gemäß § 9a Abs. 4 WEG entsprechend § 160 HGB anteilig begrenzt auf ihren ehemaligen Miteigentumsanteil noch fünf Jahre für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, die während ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden sind.

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