(1)[2]

 

(1) 1Schulbezogene Jugendarbeit soll durch eigene Bildungsrnaßnahmen und freizeitpädagogische Angebote dazu beitragen, die unterschiedlichen Lebensräume der Schule, der Familie und der Freizeit zu verbinden. 2Die Träger der Jugendarbeit sollen geeignete Maßnahmen entwickeln und diese in Abstimmung mit den beteiligten Schulen den Schülerinnen und Schülern anbieten. 3Es soll darauf hingewirkt werden, dass Angebote und Projekte Entwicklungsmöglichkeiten im Rahmen des Schulalltags finden und sich die Schule zum Gemeinwesen hin öffnet.

 

(1[3] [Bis 31.12.2019: 2] ) 1Schulbezogene Jugendsozialarbeit hat den Auftrag, in eigener Verantwortung die schulische Bildungsarbeit zu unterstützen und zu ergänzen, insbesondere durch Beratungsangebote für Schüler, Eltern und Lehrer bei Konflikten und Problemen. 2Sie soll die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt sowie zwischen Schule und den Trägern der freien Jugendhilfe fördern.

 

(2[4] [Bis 31.12.2019: 3] ) Jugendlichen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und auf weiterführende schulische Angebote nicht mehr ansprechen, kann in Einrichtungen der Jugendsozialarbeit in freier Trägerschaft die Vorbereitung auf die Nichtschülerprüfung zum nachträglichen Erwerb einer dem Hauptschulabschluss oder dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertigen Schulbildung nach § 60 Abs. 3 des Schulgesetzes [Bis 31.12.2019: vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der jeweils geltenden Fassung] [5] ermöglicht werden.

[1] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden bis 31.12.2019.
[2] Abs. 1 aufgehoben durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden bis 31.12.2019.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes – Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz). Anzuwenden bis 31.12.2019.

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