(1) 1Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. 2Er beschließt über die Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit sie nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zur Zuständigkeit des überörtlichen Trägers gehören, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte.

 

(2) Er berät die Landesregierung bei der Verwendung der vom Land für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel.

 

(3) 1Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit er nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit ausschließt oder der Vorsitzende zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberuft, weil das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen einer öffentlichen Verhandlung der zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte entgegenstehen. 2Der Ausschlussgrund ist in dem Beschluss oder der Einladung zu nennen.

 

(4) 1Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen, an seinen Beratungen beteiligen. 2Zur Vorbereitung seiner Beratungen kann er Unterausschüsse bilden.

 

(5) Die den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führenden Mitglieder werden von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.

 

(6) 1Die Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtags. 2Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Landesjugendhilfeausschusses. 3Sie endet, wenn nach der nächsten Neuwahl und Neuberufung der Mitglieder der neu gebildete Landesjugendhilfeausschuss erstmals zusammentritt.

 

(7) Der Landesjugendhilfeausschuss erlässt für das Landesjugendamt eine Satzung, die der Genehmigung durch das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium bedarf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge