1Der Jugendschutz umfaßt den Schutz von Jugendlichen und Kindern vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. 2Das Land, die kommunalen Körperschaften, insbesondere die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens, die Behörden und Dienststellen der Justiz und der Polizei sowie die Ordnungsbehörden haben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen eng zusammenzuwirken.

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