(1) 1Das Land gewährt den Landesarbeitsgemeinschaften und Landesverbänden der kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie der Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten. 2Anderen Landesarbeitsgemeinschaften der Jugendarbeit kann das Land Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten gewähren.
(2) Das Land kann Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten
1. |
der Jugendbildungsstätten in Schleswig-Holstein mit überregionaler Bedeutung, |
2. |
der Träger von Einrichtungen mit überregionaler Bedeutung, die zu jugendbezogenen Themen Informationen sammeln, aufbereiten, zur Verfügung stellen und beraten (Jugendinformationsdienste), |
gewähren.
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