(1) 1Das Land gewährt den Landesarbeitsgemeinschaften und Landesverbänden der kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie der Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten. 2Anderen Landesarbeitsgemeinschaften der Jugendarbeit kann das Land Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten gewähren.

 

(2) Das Land kann Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten

 

1.

der Jugendbildungsstätten in Schleswig-Holstein mit überregionaler Bedeutung,

 

2.

der Träger von Einrichtungen mit überregionaler Bedeutung, die zu jugendbezogenen Themen Informationen sammeln, aufbereiten, zur Verfügung stellen und beraten (Jugendinformationsdienste),

 

3.

der Träger von Einrichtungen, die modellhaft oder mit überregionaler Bedeutung weitgehend selbstbestimmte offene Treffpunktarbeit für Mädchen und junge Frauen sowie Selbsthilfegruppen, Beratungs-, Bildungs- und Gruppenarbeit für die Weiterentwicklung der Mädchenarbeit anbieten,

gewähren.

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