Kurzbeschreibung

Nach Fertigstellung der Leistungen der ausführenden Unternehmer nimmt der Architekt ein gemeinsames Aufmaß. Hierzu ist er im Rahmen der Objektüberwachung auch verpflichtet. Zur Dokumentation der Erbringung dieser Leistungspflicht und zur Wahrung der Rechte gegenüber dem ausführenden Unternehmer dient das Aufforderungsschreiben.

Gemeinsames Aufmaß

Anschrift Auftragnehmer  
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben:    
Werkvertrag vom    

Gemeinsames Aufmaß

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

am o. g. Bauvorhaben haben Sie nunmehr folgende Leistungen abgeschlossen:

Wir fordern Sie daher auf, ein gemeinsames Aufmaß zu nehmen.[1] Als Termin hierfür schlagen wir Ihnen den _______________ vor. Wir bitten um Bestätigung des Termins bis zum _______________.

Sollten Sie zu dem Termin verhindert sein, bitten wir Sie, sich unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen, damit kurzfristig ein anderer Termin vereinbart werden kann.[2]

 

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Im Rahmen seiner Leistungspflichten nach § 34 HOAI ist der Architekt verpflichtet, im Rahmen der Grundleistungen der Leistungsphase 8 das gemeinsame Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen zu nehmen. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung mit dem ausführenden Unternehmer getroffen worden ist, ist dieser nicht verpflichtet, ein gemeinsames Aufmaß zu nehmen. Nach § 14 Abs. 2 VOB/B wird das gemeinsame Aufmaß lediglich empfohlen.

Für den ausführenden Unternehmer ist es sehr empfehlenswert, das gemeinsame Aufmaß mit seinem Auftraggeber bzw. dem Architekten zu nehmen, da nach gefestigter Rechtsprechung sowohl für den Auftraggeber als auch für den Unternehmer das gemeinsame Aufmaß in tatsächlicher Hinsicht bindend ist (OLG Frankfurt, Beschluss v. 9.9.2013, 6 U 187/12, IBR 2016 S. 267)..Es bewirkt in der Regel einen Ausschluss des Einwands, die Massen seien in Wahrheit anders als die gemeinsam aufgemessenen. Dem Auftraggeber bleibt es jedoch unbenommen, sich gegen die Vergütungsforderung mit dem Einwand zu verteidigen, die Leistung sei bereits von einer anderen Position umfasst oder sie dürfe nach den vertraglichen Vereinbarungen gar nicht bzw. nicht in dieser Weise abgerechnet werden.

[2] Wird im Nachhinein festgestellt, dass das gemeinsame Aufmaß unzutreffend ist, bleibt lediglich die Möglichkeit, die Aufmaßberechnung gem. § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums anzufechten. Hierbei muss die Irrtumsanfechtung unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des gemeinsamen Aufmaßes trägt die das gemeinsame Aufmaß anfechtende Partei.

Ist das Aufmaß aufgrund eines Fehlers des Architekten unzutreffend, so können dem Bauherrn gegen den Architekten Schadensersatzansprüche zustehen.

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