Art. 95 (weggefallen)

Art. 96 Anerkennung von Beratungsstellen

1Zuständig für die Anerkennung von Beratungsstellen im Sinn von § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB und im Sinn von § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO sind die Regierungen. 2Die Beratungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn durch ihre Organisationsform und ihre personelle Besetzung eine sachgerechte Beratung und die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht gewährleistet sind. 3Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung festlegen.

Art. 97 Anerkennung von Einrichtungen

 

(1) Einrichtungen nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), die dazu dienen, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken, werden auf Antrag anerkannt, wenn

 

1.

die Behandlung nach einem wissenschaftlich anerkannten Konzept erfolgt,

 

2.

die Behandlung durch Fachpersonal in ausreichender Zahl durchgeführt wird,

 

3.

die räumlichen Voraussetzungen für die Behandlung gegeben sind,

 

4.

die die Einrichtung leitende Person zuverlässig ist und

 

5.

die Einrichtungen die Gewähr dafür bieten, dass sie mit den Vollstreckungsbehörden nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG zusammenarbeiten.

 

(2) 1Die staatliche Anerkennung spricht das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aus. 2Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die Regierung übertragen. 3Die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet eine Einrichtung anerkannt werden soll, ist vorher zu hören.

 

(3) Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens kann das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Rechtsverordnung regeln.

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