Art. 82 Sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Sozialhilfe

Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für

1.

die Leistungen des Sechsten Kapitels SGB XII,

2.

die Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII,

3.

die Leistungen nach § 72 SGB XII,

4.

die übrigen Leistungen des Fünften, Achten und Neunten Kapitels SGB XII, sofern sie

a)

in stationären oder teilstationären Einrichtungen oder

b)

zugleich mit laufenden Leistungen des Sechsten oder des Siebten Kapitels SGB XII bezogen werden, und

5.

die Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII, sofern

a)

sie zugleich mit laufenden oder stationären Leistungen nach den Nrn. 1 bis 4 und

b)

die laufenden Leistungen nach den Nrn. 1 bis 4 nicht ausschließlich in teilstationären Einrichtungen

bezogen werden.

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