Art. 82 Sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für
1. |
die Leistungen des Sechsten Kapitels SGB XII, |
2. |
die Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII, |
3. |
die Leistungen nach § 72 SGB XII, |
4. |
die übrigen Leistungen des Fünften, Achten und Neunten Kapitels SGB XII, sofern sie
|
5. |
die Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII, sofern
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bezogen werden.
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