(1) Hat ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch[2] [Bis 31.12.2019: Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)] erfordert, auch eine seelische Behinderung, die die gleichen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht, so werden diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch[3] [Bis 31.12.2019: Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch] gewährt.

 

(2) 1Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe nach Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch[4] [Bis 31.12.2019: Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch] gewährt. 2Die schulrechtlichen Bestimmungen über den sonderpädagogischen Teil der Frühförderung bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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