(1) 1Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Pflege mit Sitz in Amberg. 2Es ist dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nachgeordnet.

 

(2) Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es zentrale überregionale Fach- und Vollzugsaufgaben, insbesondere aus den Bereichen Pflege sowie Hospiz- und Palliativversorgung.

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