Leitsatz

Zentrales Problem der Entscheidung des OLG Köln war die Frage nach einer möglichen Herabsetzung/Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB und der Darlegungs- und Beweislast für die Annahme ehebedingter Nachteile.

 

Sachverhalt

Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Beide waren vollschichtig erwerbstätig. Der Ehemann als Beamter mit der Besoldungsgruppe A 13. Die Ehefrau hatte als Angestellte trotz einer sog. 2-jährigen Babypause und anschließender 10-jähriger Teilzeitarbeit die für sie mögliche Endposition erreicht. Ihr Einkommen war deutlich geringer als das des Ehemannes. Sie hatte substantiiert vorgetragen, dass sie weitere Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt und außerdem am sog. Aufbau Ost teilgenommen hätte, wenn sie nicht hieran durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes gehindert gewesen wäre.

Allein hierdurch - so der Vortrag der Ehefrau - sei sie daran gehindert gewesen, die von ihr schon vorher angestrebte Verbeamtung und eine laufbahnübergreifende Beförderung mit dem Ergebnis eines Einkommens nach Besoldungsgruppe A 13 erreichen zu können.

Gegen das erstinstanzliche Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Nur das Rechtsmittel der Ehefrau hatte in der Sache teilweisen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hat eine Herabsetzung oder Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt der Ehefrau abgelehnt. Im Hinblick auf die von ihr erlittenen ehebedingten Nachteile sei dies unbillig, als sie kein höheres, in etwa dem des Ehemannes entsprechendes Einkommen habe erzielen können. Sie habe belegt, dass sie schon vor der Geburt des Kindes eine Verbeamtung beantragt und dieses Ziel schon seinerzeit vor Augen gehabt habe. Für einen ehebedingten Nachteil reiche es aus, dass die Ehefrau die von ihr angestrebten Möglichkeiten nicht habe wahrnehmen können, weil sie wegen der Betreuung des Kindes daran gehindert gewesen sei. Der Ehemann habe auch nicht bestritten, dass es auf der gemeinsamen Entscheidung der Eheleute beruht habe, dass die Ehefrau auf eine Berufstätigkeit zunächst ganz und dann teilweise verzichtet habe, um das gemeinsame Kind zu betreuen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2009, 4 UF 54/08

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