Eine Forderung aus einer Notgeschäftsführung entsteht immer dann, wenn ein Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 3 WEG in berechtigter Weise und ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer Maßnahmen getroffen hat, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig gewesen sind. Grundsätzlich beschließen nämlich nur die Wohnungseigentümer über Erhaltungsmaßnahmen und nur diese haben auch die Beschlusskompetenz im Hinblick auf Notfälle. Auch ist grundsätzlich der Verwalter für die Durchführung dieser Maßnahmen zuständig.

Eine berechtigte Notgeschäftsführung eines einzelnen Wohnungseigentümers kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Wohnungseigentümer über eine erforderliche Maßnahme nicht beschließen oder aber der Verwalter in einem dringenden Fall nicht erreichbar ist.[1]

Der Wohnungseigentümer muss die Notmaßnahme in eigener Person ergriffen haben. Mit abgetretenen Ansprüchen kann nicht aufgerechnet werden.[2]

Es muss sich auch um eine Notgeschäftsführung im engeren Sinne des § 18 Abs. 3 WEG handeln und nicht um eine solche aus "Geschäftsführung ohne Auftrag".[3] Macht jedenfalls ein Wohnungseigentümer lediglich Aufwendungsersatzansprüche geltend, weil er z. B. aus eigenen Mitteln Leistungen Dritter für die Gemeinschaft bezahlt hat, fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung.

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